Artikel 16 - Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FoRiBG k.a.Abk.)

Artikel 16 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Die Artikel 1, 4, 6, 12 und 13 treten am 16. April 2026 in Kraft. Die Artikel 3, 7 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 bis 7 und 9 sowie die Artikel 9 und 11 treten am 25. Juni 2026 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. April 2026.



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