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Artikel 4 - Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)

Artikel 4 Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung


Artikel 4 ändert mWv. 15. April 2026 KHTFV § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8

Die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung vom 15. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 113) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 12b Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe „§ 12b Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „die Landeskrankenhausgesetze sowie Förderprogramme" durch die Angabe „Förderungen aufgrund des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes, der Landeskrankenhausgesetze oder aufgrund von Förderprogrammen" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 12b Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe „§ 12b Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „Versorgungskapazitäten," wird die Angabe „auch soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind," eingefügt.

bb)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „für diese Leistungsgruppen" durch die Angabe „für die Leistungsgruppen" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Netzwerkstrukturen" die Angabe „nach bundeseinheitlichen Vorgaben" eingefügt.

bb)
Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Das Bundesministerium für Gesundheit legt bis zum 30. September 2026 als bundeseinheitliche Vorgaben verbindliche Mindestanforderungen an telemedizinische Netzwerkstrukturen und Interoperabilitätsstandards fest. Die bundeseinheitlichen Vorgaben sind durch das Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann zu den Bestätigungen nach § 4 Absatz 4 Nummer 3 Anforderungen festlegen und sich dafür der Unterstützung Dritter bedienen. Werden Anforderungen nach Satz 7 festgelegt, veröffentlicht das Bundesamt für Soziale Sicherung diese auf seiner Internetseite."

d)
Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Förderfähig sind wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung und zum Ausbau von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen insbesondere an Hochschulkliniken."

e)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Leistungsgruppen." durch die Angabe „Leistungsgruppen, auch soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind." ersetzt.

f)
Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Förderfähig sind Vorhaben zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in staatlich anerkannten Einrichtungen an einem Krankenhaus, das Träger oder Mitträger der jeweiligen Ausbildungsstätte ist, für die Berufe Ergotherapeut, Ergotherapeutin, Diätassistent, Diätassistentin, Hebamme, Physiotherapeut, Physiotherapeutin, Pflegefachfrau, Pflegefachmann, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik, medizinischer Technologe für Radiologie, medizinische Technologin für Radiologie, Logopäde, Logopädin, Orthoptist, Orthoptistin, medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik, medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik, Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesietechnischer Assistent, Operationstechnische Assistentin, Operationstechnischer Assistent und im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, insbesondere für die Berufe Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, Pflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegeassistentin, Pflegeassistent, Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent."

g)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Notfallstrukturen." durch die Angabe „Notfallstrukturen, auch soweit Hochschulkliniken an diesen Vorhaben beteiligt sind." ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Länder können Anträge auf Auszahlung von Fördermitteln nach § 12b Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus dem Transformationsfonds für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 stellen. Für jedes der in § 12b Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Vorhaben ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Der Antrag ist durch das an dem Vorhaben beteiligte Land, im Fall von länderübergreifenden Vorhaben durch die an dem Vorhaben beteiligten Länder, über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu stellen. Ein Land kann für ein Kalenderjahr insgesamt die Auszahlung von Fördermitteln in der in § 12b Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Höhe beantragen, zuzüglich des Betrags der in den vorangegangenen Kalenderjahren zurückgezahlten Fördermittel und der in den vorangegangenen Kalenderjahren abgeführten Zinserträge. Fördermittel für länderübergreifende Vorhaben können für ein Kalenderjahr insgesamt in der in § 12b Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Höhe, zuzüglich des Betrags der in den vorangegangenen Kalenderjahren zurückgezahlten Fördermittel und der in den vorangegangenen Kalenderjahren abgeführten Zinserträge, beantragt werden. Die Länder können bei der Antragstellung die Auszahlung der Fördermittel in jährlichen Teilbeträgen beantragen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 7" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 6" ersetzt.

bb)
Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
ein Nachweis, dass das Land den nach § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erforderlichen Anteil an den förderfähigen Kosten trägt, und die Bestätigung, dass die in § 12b Absatz 3 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beträge nicht auf den vom Land nach § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu tragenden Anteil an den förderfähigen Kosten angerechnet wurden,".

cc)
Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

„6.
die Erklärung, dass sich das jeweilige Land zu der nach § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erforderlichen Bereitstellung von Mitteln für die Investitionskostenförderung nach § 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes verpflichtet, und der Nachweis, dass das Land Mittel zur Investitionskostenförderung nach § 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der in § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Höhe bereitgestellt hat, sowie die Bestätigung, dass die in § 12b Absatz 3 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beträge nicht auf die bereitzustellenden oder bereitgestellten Mittel angerechnet werden oder wurden,".

dd)
Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:

„7.
in dem Fall, dass das zu fördernde Vorhaben eine Hochschulklinik betrifft, eine Erklärung darüber, dass die beantragten Fördermittel ausschließlich für die Finanzierung krankenhausbezogener Strukturmaßnahmen eingesetzt werden,".

ee)
In Nummer 8 wird die Angabe „§ 12b Absatz 3 Satz 6" jeweils durch die Angabe „§ 12b Absatz 3 Satz 4" ersetzt.

ff)
In Nummer 10 wird nach der Angabe „herbeigeführt" die Angabe „oder angestrebt" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 12b Absatz 3 Satz 5" durch die Angabe „§ 12b Absatz 3a Satz 3" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
bei Vorhaben nach § 3 Absatz 3 die Bestätigung, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen, und die Bestätigung eines am Vorhaben nicht beteiligten, unabhängigen Dritten, dass die bundeseinheitlichen Vorgaben nach § 3 Absatz 3 Satz 1 eingehalten werden."

bb)
In Nummer 4 wird nach der Angabe „bei den zu bildenden" die Angabe „oder den auszubauenden" eingefügt.

cc)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 5" durch die Angabe „§ 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 5" ersetzt.

e)
Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„In dem in Satz 1 Nummer 3 genannten Fall informiert das jeweilige Land das Bundesamt für Soziale Sicherung fortlaufend und auf Nachfrage über den Stand des Insolvenzverfahrens."

4.
§ 5 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a0)
Nach Absatz 1 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Länder stellen sicher, dass die Förderung aus dem Sondervermögen des Bundes Infrastruktur und Klimaneutralität bei der Durchführung und am Standort der Vorhaben in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise kenntlich gemacht wird; maßgeblich sind die Vorgaben der zwischen Bund und Ländern nach § 9 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes geschlossenen Verwaltungsvereinbarung."

a)
Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Länder teilen dem Bundesamt für Soziale Sicherung Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörden mit."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Ist an dem geförderten Vorhaben eine Hochschulklinik beteiligt, übermitteln die Länder dem Bundesamt für Soziale Sicherung über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal mit dem in Satz 1 genannten Verwendungsnachweis aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die ausgezahlten Fördermittel ausschließlich für krankenhausbezogene Strukturmaßnahmen eingesetzt werden."

bb)
Der neue Satz 4 wird gestrichen.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „kann" durch die Angabe „soll" ersetzt.

b)
Absatz 7 Satz 2 wird gestrichen.

c)
Absatz 8 wird gestrichen.

7.
§ 8 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet ein elektronisches Verwaltungsportal ein, das den Ländern die Antragstellung sowie die Übermittlung des Verwendungsnachweises und weiterer Unterlagen ermöglicht. Es trifft zum Zweck einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Förderverfahrens nähere Bestimmungen zur Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der in den §§ 4 und 6 genannten Angaben und Unterlagen in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell auswertbaren Form, erlässt eine Förderrichtlinie und aktualisiert diese bei Bedarf. Vor Erlass oder Aktualisierung der Förderrichtlinie sind die Länder zu den Regelungen anzuhören und ist das Einvernehmen der Mehrheit der Länder erforderlich."