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Artikel 5 - Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (13. SGBIIuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2026 SGB VI § 3, § 11, § 20, § 58, § 74, § 166, § 229, § 252, § 263

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 62 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Satz 1 Nummer 3 und 3a wird jeweils die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

2.
In § 11 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

3.
In § 20 Absatz 2 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

4.
§ 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

bb)
In Buchstabe a wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

5.
In § 74 Satz 4 Nummer 1 und 1a wird jeweils die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

6.
In § 166 Absatz 1 Nummer 2a wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

7.
§ 229 Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt:

„(4a) Als Zeit des Bezugs von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gilt auch der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 sowie der Bezug von Bürgergeld bis zum 30. Juni 2026."

8.
Nach § 252 Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt:

„(11) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2026 Bürgergeld bezogen haben. Dies gilt nicht für Bezieher von Bürgergeld, die Bürgergeld nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben. Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus."

9.
§ 263 Absatz 2a wird durch folgenden Absatz 2a ersetzt:

„(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 Prozent begrenzt. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Juli 2026 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II oder Bürgergeld nicht oder Arbeitslosengeld II oder Bürgergeld nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 oder Bürgergeld bis zum 30. Juni 2026 bezogen worden ist, werden nicht bewertet."



 

Zitierungen von Artikel 5 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 13. SGBIIuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. SGBIIuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Tariftreuegesetz
G. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 119
Artikel 9 BTTGEG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...