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Artikel 9 - Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (13. SGBIIuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107; Geltung ab 01.07.2026, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 9 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 9 ändert mWv. 1. Juli 2026 SGB XII offen

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 werden tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen; nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ist Absatz 3 Satz 2 anzuwenden. In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Haushaltsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft gelten als unangemessen und die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit

1.
in dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiet eine Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen Quadratmeter Wohnfläche bestimmt ist und die tatsächlichen Aufwendungen darüber liegen oder

2.
die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Miethöhe übersteigt; in diesem Fall ist die Mieterin oder der Mieter durch den Träger der Sozialhilfe aufzufordern, den angenommenen Verstoß gegen die §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu rügen."

b)
Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:

„In den Fällen nach Satz 4 ist Absatz 1 Satz 7 nicht anzuwenden."

c)
In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 6" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 9" ersetzt.

2.
In § 35a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 6" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 9" ersetzt.

3.
In § 42a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 6" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 9" ersetzt.

4.
In § 44 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.

5.
§ 117 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 eingefügt:

„(5) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, eine Unterkunft zur Verfügung stellt, für die Aufwendungen als Bedarf anerkannt werden, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung, Anzahl der Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Dasselbe gilt für Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen, die von den in Satz 1 genannten Personen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit angemietet werden. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(6) Wer Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 5 erteilen muss, hat auf Verlangen des zuständigen Trägers entsprechende Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen, wenn die vorgelegten Auskünfte zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichen.

(7) Soweit für die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Auskünfte Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese verwendet werden."

b)
Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 8 und die Angabe „Absätzen 1 bis 4" wird durch die Angabe „Absätzen 1 bis 5" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 9 und in Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4" durch die Angabe „Absätzen 2 und 3 Satz 1 sowie den Absätzen 4 und 5" ersetzt.