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Artikel 9a - Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (13. SGBIIuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 9a Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9a ändert mWv. 1. Juli 2026 SGB XIV offen
Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 124 wird wie folgt geändert:
§ 124 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung unterstützt als Kompetenzzentrum für Soziale Entschädigung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei Aufgaben der Qualitätssicherung und bei der bundeseinheitlichen Durchführung der Sozialen Entschädigung insbesondere durch
- 1.
- die Organisation von Veranstaltungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden und der Personen, die Leistungen der Schnellen Hilfen erbringen,
- 2.
- die Organisation von Erfahrungsaustauschen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Personen, die an der Durchführung dieses Buches beteiligt sind sowie
- 3.
- das Erstellen und Führen der amtlichen Statistik nach § 126."
- 2.
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erledigt weitere Aufgaben, die mit den Aufgaben des Bundes im Bereich der Sozialen Entschädigung zusammenhängen und mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt wird."
- 3.
- Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 und nach Absatz 5 kann die Bundesstelle für Soziale Entschädigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4 durch Dritte unterstützen lassen."
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17492/a338914.htm
