Das
Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 82 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 10 wird die Angabe „Regelungen und" durch die Angabe „Regelungen," ersetzt.
- 2.
- In Nummer 11 wird die Angabe „zufließen." durch die Angabe „zufließen, und" ersetzt.
- 3.
- Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
- „12.
- Witwen- oder Witwerrente nach § 67 Nummer 5 und 6 des Sechsten Buches, nach § 23 Absatz 6 Nummer 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 65 Absatz 2 Nummer 1 des Siebten Buches, soweit diese Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, die anschließende Witwen- oder Witwerrente überschreitet."