Artikel 15 - Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (2. BRSG k.a.Abk.)

G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14; Geltung ab 22.01.2026, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 15 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 15 ändert mWv. 22. Januar 2026 SGB XII § 82

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 82 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 10 wird die Angabe „Regelungen und" durch die Angabe „Regelungen," ersetzt.

2.
In Nummer 11 wird die Angabe „zufließen." durch die Angabe „zufließen, und" ersetzt.

3.
Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:

„12.
Witwen- oder Witwerrente nach § 67 Nummer 5 und 6 des Sechsten Buches, nach § 23 Absatz 6 Nummer 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 65 Absatz 2 Nummer 1 des Siebten Buches, soweit diese Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, die anschließende Witwen- oder Witwerrente überschreitet."



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