Das
Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es 40.000 Euro für die berechtigte Person und 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übersteigt."
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeldes" durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 2.
- § 20 Absatz 6 und 6a wird gestrichen.