(1)
1Die Prämie bemißt sich nach den im Sparjahr (
§ 4 Abs. 1) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen.
2Sie beträgt 10 Prozent der Aufwendungen.
(2) 1Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu 1.400 Euro prämienbegünstigt. 2Die Höchstbeträge stehen den Prämienberechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft).
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§ 10 WoPG 1996 Schlußvorschriften (vom 01.01.2021) ... auf Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen. (3) § 2a Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 3 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ... nicht zum dauernden Bewohnen eignen. (3) § 2a Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 3 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) sind erstmals für das ...
Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
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Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 554