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§ 4 - Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)

neugefasst durch B. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2678; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
Geltung ab 18.12.1996; FNA: 2330-9 Wohnungsbauwesen
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§ 4 Prämienverfahren allgemein



(1) 1Der Anspruch auf Prämie entsteht mit Ablauf des Sparjahrs. 2Sparjahr ist das Kalenderjahr, in dem die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden sind.

(2) 1Die Prämie ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das auf das Sparjahr (Absatz 1) folgt, bei dem Unternehmen zu beantragen, an das die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden sind. 2Der Antragsteller hat zu erklären, für welche Aufwendungen er die Prämie beansprucht, wenn bei mehreren Verträgen die Summe der Aufwendungen den Höchstbetrag (§ 3 Abs. 2) überschreitet; Ehegatten (§ 3 Abs. 3) haben dies einheitlich zu erklären. 3Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Prämienanspruchs führen.

(3) 1Überschreiten bei mehreren Verträgen die insgesamt ermittelten oder festgesetzten Prämien die für das Sparjahr höchstens zulässige Prämie (§ 3), ist die Summe der Prämien hierauf zu begrenzen. 2Dabei ist die Prämie vorrangig für Aufwendungen auf Verträge mit dem jeweils älteren Vertragsdatum zu belassen. 3Insoweit ist eine abweichende Erklärung des Prämienberechtigten oder seines Ehegatten unbeachtlich.

(4) Ein Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs geltend gemacht worden ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Prämienberechtigte die Prämie verwendet hat (§ 5).

(5) 1Das Unternehmen darf die im Prämienverfahren bekanntgewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur für das Verfahren verwerten. 2Es darf sie ohne Zustimmung der Beteiligten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.



 

Zitierungen von § 4 WoPG 1996

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WoPG 1996 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoPG 1996 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WoPG 1996 Prämienbegünstigte Aufwendungen (vom 18.12.2019)
... von Baudarlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse geleisteten Beiträge im Sparjahr ( § 4 Abs. 1 ) mindestens 50 Euro betragen. Voraussetzung ist, daß die Bausparkasse ihren Sitz ... zertifizierten Altersvorsorgevertrages zur Erlangung eines Bauspardarlehens in einem Sparjahr ( § 4 Abs. 1 ) vom Anbieter den Altersvorsorgebeiträgen nach § 82 des Einkommensteuergesetzes ...
§ 2a WoPG 1996 Einkommensgrenze (vom 01.01.2021)
... ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs ( § 4 Abs. 1 ). Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer ...
§ 3 WoPG 1996 Höhe der Prämie (vom 01.01.2021)
... Die Prämie bemißt sich nach den im Sparjahr ( § 4 Abs. 1 ) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Sie beträgt 10 Prozent der ...
§ 4a WoPG 1996 Prämienverfahren im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 (vom 01.01.2009)
... Daten innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Antragsfrist für das Sparjahr (§ 4 Abs. 2 Satz 1) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die ...
§ 9 WoPG 1996 Ermächtigungen (vom 01.01.2009)
... im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder a) den in § 4 Abs. 2 Satz 1 und den in § 4a Abs. 2 Satz 3 vorgeschriebenen Vordruck und b) die ...
§ 10 WoPG 1996 Schlußvorschriften (vom 01.01.2021)
... im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist die Prämie für Sparjahre vor 1996 nach § 4 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1783) festzusetzen. ... des Artikels 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1783) festzusetzen. § 4 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 29 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Artikel 5 EigRentG Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
... Altersvorsorgevertrages zur Erlangung eines Bauspardarlehens in einem Sparjahr (§ 4 Abs. 1) vom Anbieter den Altersvorsorgebeiträgen nach § 82 des Einkommensteuergesetzes ...