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Artikel 1 - 2. Energiesteuersenkungsgesetz (2. EnergieStSenkG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2026 EnergieStG § 68

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 68 durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften".

2.
§ 68 wird durch den folgenden § 68 ersetzt:

„§ 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften

(1) § 2 Absatz 1 ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für

1.
1.000l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 514,10 Euro,

2.
1.000l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00 Euro

beträgt.

(2) § 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 bezogene Energieerzeugnisse gewährt wird.

(3) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 bezogene Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b gewährt wird.

(4) § 8 Absatz 7 und die §§ 46, 47, 48, 49, 52, 53, 58, 58a, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesem Absatz genannten Steuersätzen bemisst.

(5) Unbeschadet der Regelungen in den §§ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse, für die ab dem 1. Juli 2026 der Entlastungsanspruch entsteht, nach dem zutreffenden Steuersatz in § 2 Absatz 1."



 

Zitierungen von Artikel 1 2. Energiesteuersenkungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. EnergieStSenkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EnergieStSenkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 11 VSAAG Änderung des Energiesteuergesetzes
... Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 116 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 68 wird wie folgt ...