Änderung § 39 AEG vom 29.07.2026

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§ 39 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 39 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Übergangsregelung für Planungen


(Text neue Fassung)

§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) § 18c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.



 
(heute geltende Fassung) 



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