| § 39 AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 39 AEG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
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(Text alte Fassung) § 39 Übergangsregelung für Planungen | (Text neue Fassung)§ 39 (aufgehoben) |
(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt. (2) § 18c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist. |