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Artikel 10 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität (VerbrKruKlNÄndG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der Institutsvergütungsverordnung


Artikel 10 ändert mWv. 20. November 2026 InstitutsVergV offen

Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 5 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 5a ersetzt:

 
„4.
sie nicht der Einhaltung der Verpflichtung zuwiderlaufen, bei der Erbringung von Beratungsleistungen gemäß § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im besten Interesse des Darlehensnehmers zu handeln; insbesondere darf die Vergütung nicht an Absatzziele in Bezug auf Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gekoppelt sein;

5.
die Vergütung der für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Anträge auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gemäß § 491 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abhängt und die Vergütungspolitik an der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Instituts ausgerichtet ist und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten beinhaltet;

5a.
die Vergütungspolitik der für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und".