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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (RL-2024-1260-UG k.a.Abk.)
Eingangsformel *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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- *
- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024; 2025/90197, 3.3.2025).
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Buchstabe d wird gestrichen.
- 2.
- Buchstabe e wird zu Buchstabe d.
Artikel 2 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:„(2a) Das Bundeskriminalamt ist Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024. Das Bundeskriminalamt nimmt im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten seine Aufgaben auch als benannte Behörde nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153 in der Fassung vom 31. Mai 2024 wahr. Stellt das Bundeskriminalamt fest, dass Vermögenswerte nach § 91r des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorübergehend zu sichern sind, leitet es den Vorgang unverzüglich der zuständigen staatsanwaltschaftlichen Vermögensabschöpfungsstelle zu."
- 2.
- In § 81 Absatz 4 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Richtlinie (EU) 2019/1153" die Angabe „in der Fassung vom 31. Mai 2024" eingefügt.
Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 142b wird der folgende § 142c eingefügt:
„§ 142c Vermögensabschöpfung und Vermögensverwaltung
Die Staatsanwaltschaften der Länder nehmen die Aufgaben der folgenden Stellen wahr:- 1.
- der Vermögensabschöpfungsstellen nach den Artikeln 5 und 11 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 und
- 2.
- der Vermögensverwaltungsstellen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a zweite Alternative, Buchstabe b und c der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024."
- 2.
- § 143 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Den Beamten einer Staatsanwaltschaft kann für die Bezirke mehrerer Land- oder Oberlandesgerichte die Zuständigkeit für die Verfolgung bestimmter Arten von Strafsachen, die Strafvollstreckung in diesen Sachen, die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen nach § 142c Nummer 1 sowie die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden, sofern dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist; in diesen Fällen erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft in den ihnen zugewiesenen Sachen auf alle Gerichte der Bezirke, für die ihnen diese Sachen zugewiesen sind. Die Länder weisen die Zuständigkeit für die Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen nach § 142c Nummer 2 den Beamten einer Staatsanwaltschaft zu."
Artikel 4 Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 111p wird wie folgt geändert:
§ 111p wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Gegenstand, bei dem die Beschlagnahme nach § 111c oder der Vermögensarrest nach § 111f vollzogen worden ist, kann veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht oder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist (Notveräußerung)." - 2.
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Notveräußerung wird von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann. Die Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch das nach § 162 zuständige Gericht angeordnet."
- 3.
- Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die von der Beschlagnahme oder dem Vermögensarrest Betroffenen sollen vor der Anordnung gehört werden, es sei denn, sie haben die Notveräußerung beantragt." - 4.
- Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:„(4) Die Durchführung der Notveräußerung obliegt der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft kann damit auch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) beauftragen. Die Durchführung der nach Absatz 2 Satz 3 angeordneten Notveräußerung beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Amtsgericht. Die Anordnung des Gerichts nach Absatz 2 Satz 3 ersetzt den vollstreckbaren Titel; einer der Höhe nach festgestellten Wertersatzeinziehung bedarf es nicht. Für die Notveräußerung gelten im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Verwertung von Gegenständen sinngemäß.(5) Gegen die Notveräußerung nach Absatz 2 Satz 1 und 2, ihre Durchführung sowie gegen die Ablehnung des Antrags auf Notveräußerung durch die Staatsanwaltschaft kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. Das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der Notveräußerung anordnen. Gegen die Entscheidung des Gerichts nach Absatz 2 Satz 3 ist die sofortige Beschwerde statthaft."
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Artikel 5 ändert mWv. 28. Oktober 2026 IRG § 91k (neu), § 91l (neu), § 91m (neu), § 91n (neu), § 91o (neu), § 91p (neu), § 91q (neu), § 91r (neu), § 91s (neu), § 91t (neu), § 91u (neu), § 96b
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 91j wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 3 Zusammenarbeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260
Unterabschnitt 1 Eingehende Ersuchen
§ 91k Übermittlung von Informationen auf Ersuchen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten
§ 91l Inhalt des Ersuchens
§ 91m Zwingende Ablehnungsgründe
§ 91n Fakultative Ablehnungsgründe
§ 91o Fristen
§ 91p Informationsübermittlung ohne Ersuchen
§ 91q Verwendung der Informationen in einem Gerichtsverfahren
§ 91r Vorübergehende Sicherstellung von Vermögenswerten
Unterabschnitt 2 Ausgehende Ersuchen
§ 91s Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten
§ 91t Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2024/1260 übermittelten Informationen
Unterabschnitt 3 Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen
§ 91u Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen". - b)
- Die bisherige Angabe zu dem Zehnten Teil Abschnitt 3 wird zu der Angabe zu Abschnitt 4.
- c)
- Die bisherige Angabe zu dem Zehnten Teil Abschnitt 4 wird zu der Angabe zu Abschnitt 5.
- 2.
- Nach § 91j wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3 Zusammenarbeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260
Unterabschnitt 1 Eingehende Ersuchen
§ 91k Übermittlung von Informationen auf Ersuchen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten(1) Auf Ersuchen einer Vermögensabschöpfungsstelle eines Mitgliedstaates, das nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 gestellt worden ist, kann eine deutsche Vermögensabschöpfungsstelle ihr zugängliche Informationen einschließlich personenbezogener Daten zum Zweck des Aufspürens und der Ermittlung von Vermögenswerten übermitteln.(2) Eine Information ist der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle zugänglich gemäß Absatz 1, wenn die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht- 1.
- zu der Information umgehenden und direkten Zugang gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder 3 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 hat oder
- 2.
- die Information von anderen Behörden des Bundes oder der Länder einholen kann.
(3) Vermögenswerte gemäß Absatz 1 sind Erträge, Vermögensgegenstände und Tatwerkzeuge gemäß Artikel 3 Nummer 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024, die Gegenstand einer Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat sind oder werden könnten.
§ 91l Inhalt des Ersuchens
Ein Ersuchen nach § 91k Absatz 1 soll Angaben zu Folgendem enthalten:- 1.
- zum Gegenstand des Ersuchens;
- 2.
- zu den Gründen für das Ersuchen, einschließlich der Relevanz der erbetenen Informationen für das Aufspüren und die Ermittlung von einschlägigen Vermögensgegenständen;
- 3.
- zur Art des Verfahrens;
- 4.
- zur Art der Straftat, die dem Ersuchen zugrunde liegt;
- 5.
- zur Verbindung zwischen dem Verfahren und der Bundesrepublik Deutschland;
- 6.
- zu den von dem Ersuchen betroffenen oder den zu ermittelnden Vermögenswerten;
- 7.
- sofern zur Identifizierung mutmaßlich beteiligter natürlicher oder juristischer Personen erforderlich und soweit verfügbar: Angaben zu jeglichen Identitätsdokumenten, insbesondere Name, Staatsangehörigkeit, Wohnort, nationale Identifikationsnummern oder Sozialversicherungsnummern, Anschriften, Geburtsdatum und -ort, Meldedaten, Land der Niederlassung und Angaben über Anteilseigner, Firmensitze und gegebenenfalls Tochtergesellschaften;
- 8.
- zu den Gründen für die Dringlichkeit des Ersuchens, soweit erforderlich.
(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 91k Absatz 1 ist abzulehnen, wenn- 1.
- es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die in Anhang II Buchstabe B Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2611 vom 16. Dezember 2025 (ABl. L, 2025/2611, 22.12.2025) geändert worden ist, aufgeführt sind,
- 2.
- es sich bei den angeforderten Informationen um Informationen für die forensische Identifizierung im Sinne des Anhangs II Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c Ziffer v der Verordnung (EU) 2016/794 in der Fassung vom 16. Dezember 2025 handelt,
- 3.
- die angeforderten Informationen nicht gemäß § 91k Absatz 1 und 2 zugänglich sind oder
- 4.
- dem Ersuchen ausschließlich eine Tat zugrunde liegt, die nach deutschem Recht nicht als Straftat im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist.
(2) Vor Ablehnung eines Ersuchens kann die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle konsultieren.(3) Die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens teilt die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle der ersuchenden Vermögensabschöpfungsstelle mit.
§ 91n Fakultative Ablehnungsgründe(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 91k Absatz 1 kann abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Übermittlung der Informationen- 1.
- wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigen würde,
- 2.
- den Erfolg laufender Ermittlungen oder eines polizeilichen Erkenntnisgewinnungsverfahrens gefährden würde,
- 3.
- eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person darstellen würde oder
- 4.
- eindeutig in einem Missverhältnis zu den Zwecken, für die sie erbeten wurde, stehen würde oder für diese Zwecke irrelevant ist.
(2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten gemäß § 91k Absatz 1 kann ferner abgelehnt werden, soweit das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 91l entspricht.(3) Vor Ablehnung eines Ersuchens konsultiert die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle.(4) § 91m Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 91o Fristen(1) Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen beantworten Ersuchen gemäß § 91k Absatz 1 unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb der folgenden Fristen:- 1.
- sieben Kalendertage bei allen nicht dringenden Ersuchen;
- 2.
- acht Stunden bei dringenden Ersuchen um Informationen gemäß § 91k Absatz 2 Nummer 1;
- 3.
- drei Kalendertage bei dringenden Ersuchen um Informationen gemäß § 91k Absatz 2 Nummer 2.
(2) Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen können die Übermittlung von Informationen gemäß § 91k Absatz 1 aufschieben, wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen- 1.
- die Erledigung des Ersuchens nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 einen unverhältnismäßigen Aufwand für die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle darstellt oder
- 2.
- die nach Absatz 1 Nummer 2 erbetenen Informationen nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen mit Eingang des Ersuchens bei der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle.
§ 91p Informationsübermittlung ohne Ersuchen(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 darf eine deutsche Vermögensabschöpfungsstelle ohne Ersuchen die ihr vorliegenden Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Vermögenswerte gemäß § 91k Absatz 1 und 3 an die Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 übermitteln, soweit der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstelle des betreffenden anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 erforderlich sind.(2) § 91m Absatz 1 und § 91n Absatz 1 gelten entsprechend.(3) Bei der Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 1 legt die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die Gründe dar, weshalb sie die Übermittlung der Information für erforderlich erachtet.
§ 91q Verwendung der Informationen in einem Gerichtsverfahren(1) Bei der Übermittlung von Informationen gemäß § 91k Absatz 1 oder § 91p Absatz 1 ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist.(2) Nimmt eine Staatsanwaltschaft die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstelle wahr, gilt Absatz 1 nicht, wenn die Staatsanwaltschaft mit der Übermittlung ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren erteilt oder eine solche Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt.(3) Nimmt eine einem Bundesministerium nachgeordnete Bundesbehörde die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstelle wahr, gilt Absatz 1 nicht, wenn dieses Bundesministerium seine Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren erteilt oder eine solche Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt. Das nach Satz 1 zuständige Bundesministerium kann die Ausübung dieser Befugnis auf die nachgeordnete Bundesbehörde übertragen.
§ 91r Vorübergehende Sicherstellung von Vermögenswerten(1) Zur Sicherung von Vermögenswerten, die im Rahmen der Erledigung eines eingehenden Informationsersuchens gemäß § 91k aufgespürt und ermittelt wurden und deren Sicherstellung nach der Verordnung Sicherstellung und Einziehung in der Fassung vom 13. Dezember 2023 in Betracht kommt, können auch schon vor Eingang eines nach dieser Verordnung zu stellenden Ersuchens um Sicherstellung vorübergehend Sicherstellungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung getroffen werden.(2) Die nach § 96b Absatz 3 örtlich zuständige staatsanwaltliche Vermögensabschöpfungsstelle bereitet die Entscheidung des Gerichts vor.(3) Die nach Absatz 1 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das nach § 162 der Strafprozessordnung zuständige Gericht.(4) Bei Gefahr im Verzug sind die gemäß Absatz 2 zuständigen staatsanwaltlichen Vermögensabschöpfungsstellen befugt, die Sicherstellungsmaßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen. § 111j Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.
Unterabschnitt 2 Ausgehende Ersuchen
§ 91s Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten(1) Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen, die Staatsanwaltschaften und die zuständigen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an eine nach der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 benannte Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaates zum Zweck des Aufspürens und der Ermittlung von Vermögenswerten, die nach deutschem Recht der Einziehung unterliegen, richten.(2) Die Übermittlung von Ersuchen nach Absatz 1 erfolgt durch die polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle.(3) Für die Stellung eines Ersuchens nach Absatz 1 gelten die §§ 91l, 91m Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und § 91n Absatz 1 entsprechend.
§ 91t Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2024/1260 übermittelten Informationen(1) Informationen, die auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden.(2) Informationen gemäß Absatz 1 dürfen für einen anderen Zweck als für den, für den sie übermittelt wurden, oder als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Mitgliedstaat zugestimmt hat oder eine solche Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt. Von dem übermittelnden Mitgliedstaat für die Verwendung der Informationen gestellte Bedingungen sind zu beachten.
Unterabschnitt 3 Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen
§ 91u Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen
Die Staatsanwaltschaften und die deutschen Vermögensverwaltungsstellen können bei Bedarf und unter Einsatz aller geeigneten Kommunikationsmittel mit der Vermögensverwaltungsstelle oder der Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen, an die Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 gebundenen Mitgliedstaates Rücksprache halten, um in grenzüberschreitenden Fällen die effiziente Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände sicherzustellen." - 3.
- Der bisherige Zehnte Teil Abschnitt 3 und 4 wird zu den Abschnitten 4 und 5.
- 4.
- § 96b Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Über die Anerkennung und Vollstreckung eingehender Sicherstellungsentscheidungen entscheidet das nach § 162 der Strafprozessordnung zuständige Gericht."
Artikel 6 Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 30 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
§ 30 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe b wird die Angabe „zu erschüttern, oder" durch die Angabe „zu erschüttern," ersetzt.
- b)
- In Buchstabe c wird die Angabe „gehört werden." durch die Angabe „gehört werden, oder" ersetzt.
- 2.
- Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- sie der Erfüllung der Aufgaben der deutschen Vermögensabschöpfungsstellen nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 dient."
Artikel 7 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 276) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 36 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 36 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 3 wird die Angabe „Aufgaben und" durch die Angabe „Aufgaben," ersetzt.
- 2.
- In Nummer 4 wird die Angabe „Geldwäschegesetz." durch die Angabe „Geldwäschegesetz und" ersetzt.
- 3.
- Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- an die Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024."
Artikel 8 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- Erfüllung der Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 an Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 5 und 6.
- 2.
- § 12 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, übermittelt werden zum Zwecke der
- 1.
- Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder an andere mit Aufgaben der Kennzeichnung betraute Stellen,
- 2.
- Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, der Vollstreckung oder des Vollzuges von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches an Gerichte, Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde,
- 3.
- Erfüllung der Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 an Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt,
- 4.
- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte und Staatsanwaltschaften."
Artikel 9 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 275) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 15 eingefügt:
- „15.
- durch
- a)
- eine aufgrund des § 3 Absatz 3 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung,
- b)
- eine Bekanntmachung nach § 9 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes,".
- 2.
- In der Angabe nach Nummer 15 wird die Angabe „sowie 13 und 14" durch die Angabe „sowie 13 bis 15" ersetzt.
Artikel 10 Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) wird wie folgt geändert:
Artikel 11 Nummer 2 wird gestrichen.
Artikel 11 Nummer 2 wird gestrichen.
Artikel 11 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel 9 tritt am 20. November 2026 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Oktober 2026.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Stefanie Hubig
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Stefanie Hubig
Anhang EU-Rechtsakte:
- 1.
- Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2611 vom 16. Dezember 2025 (ABl. L, 2025/2611, 22.12.2025) geändert worden ist
- 2.
- Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2023/2844 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023; 2025/90629, 1.8.2025) geändert worden ist (Verordnung Sicherstellung und Einziehung)
- 3.
- Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122), die durch die Richtlinie (EU) 2024/1654 vom 31. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1654, 19.6.2024) geändert worden ist
- 4.
- Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024; 2025/90197, 3.3.2025)
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