Artikel 4 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (5. StVGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142; Geltung ab 01.07.2026, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 4 Weitere Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 KBAG offen

Das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens zur Bestimmung des technischen Dienstleisters zur technischen Generierung digitaler Führerscheine,".

2.
Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
die Bewertung der Qualitätssicherung bei der technischen Generierung des digitalen Führerscheins, um dessen vorgeschriebene und ordnungsgemäße technische Generierung zu gewährleisten,".

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Zitierungen von Artikel 4 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 5. StVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. StVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 5. StVGuaÄndG Inkrafttreten
... Kraft. (2) Artikel 5 tritt am 1. November 2026 in Kraft. (3) Die Artikel 2, 4 und 7 treten an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen für die Erstellung ...


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