Das
Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes, das zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens zur Bestimmung des technischen Dienstleisters zur technischen Generierung digitaler Führerscheine,".
- 2.
- Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 7a eingefügt:
- „7a.
- die Bewertung der Qualitätssicherung bei der technischen Generierung des digitalen Führerscheins, um dessen vorgeschriebene und ordnungsgemäße technische Generierung zu gewährleisten,".