Artikel 5 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (5. StVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2026 FZV offen

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 66 Absatz 4 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt:

 
„Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2j des Straßenverkehrsgesetzes an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder nach § 36 Absatz 2n des Straßenverkehrsgesetzes an das Umweltbundesamt dürfen für eine Anfrage unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und des Kennzeichens folgende Daten bereitgehalten werden:".

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Zitierungen von Artikel 5 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 5. StVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. StVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 5. StVGuaÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Juli 2026 in Kraft. (2) Artikel 5 tritt am 1. November 2026 in Kraft. (3) Die Artikel 2, 4 und 7 treten an dem Tag in ...


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