Die
Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 5. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In
§ 66 Absatz 4 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt:
-
- „Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2j des Straßenverkehrsgesetzes an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder nach § 36 Absatz 2n des Straßenverkehrsgesetzes an das Umweltbundesamt dürfen für eine Anfrage unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und des Kennzeichens folgende Daten bereitgehalten werden:".