1Gesundheitliche Schädigungen im Sinne des
§ 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen:
- 1.
- depressive Störungen und
- 2.
- posttraumatische Belastungsstörungen.
2Liegt ein schädigendes Ereignis nach
§ 1 Nummer 2 vor, sind auch angst- oder furchtbezogene Störungen sowie somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung jeweils gesundheitliche Schädigungen im Sinne des
§ 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.