Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaGSchäV)


Eingangsformel



Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 3 Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie im Benehmen mit der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag:


§ 1 Schädigende Ereignisse





§ 2 Gesundheitliche Schädigungen



1Gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen:

1.
depressive Störungen und

2.
posttraumatische Belastungsstörungen.

2Liegt ein schädigendes Ereignis nach § 1 Nummer 2 vor, sind auch angst- oder furchtbezogene Störungen sowie somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung jeweils gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Stefanie Hubig