Die
Zivilprozessordnung, die zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach
§ 829 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
-
„(5) Wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses elektronisch bei Gericht eingereicht, können die einzelnen Formulare nach Absatz 4 im Dateiformat PDF oder als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML übermittelt werden. Wird dasselbe Formular im Dateiformat PDF und zugleich als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML übermittelt, so wird das Formular im Dateiformat XML der gerichtlichen Prüfung zugrunde gelegt. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung unberührt."