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Artikel 2 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (ZVDigFG k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 829 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
Nach § 829 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
- „(5) Wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses elektronisch bei Gericht eingereicht, können die einzelnen Formulare nach Absatz 4 im Dateiformat PDF oder als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML übermittelt werden. Wird dasselbe Formular im Dateiformat PDF und zugleich als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML übermittelt, so wird das Formular im Dateiformat XML der gerichtlichen Prüfung zugrunde gelegt. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung unberührt."
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ZVDigFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZVDigFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 ZVDigFG Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
... Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 18 ZVDigFG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 16 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. (4) Artikel 3 tritt am 1. Juni 2027 in ...
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