Das
Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
-
- „Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung, wenn die Dokumente zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen als elektronische Dokumente übermittelt werden."