Artikel 14 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (ZVDigFG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung des Markengesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2026 MarkenG offen

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 81 Absatz 6 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Satz 2 gilt entsprechend für das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan in Verfahren über die Vollstreckung von Entscheidungen des Bundespatentgerichts."

2.
Nach § 82 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 81 Absatz 2 Satz 1 Genannten treten."

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Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 ZVDigFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVDigFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung
V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193
Eingangsformel DPMAVuaÄndV
... vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152 ) geändert worden ist, - des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Patentkostengesetzes ...


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