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Artikel 6 - Altersvorsorgereformgesetz (AltVRefG k.a.Abk.)
Artikel 6 Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen einem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- die für den Vertragspartner eine unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die
- a)
- nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder nicht vor einer vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners sowie nicht erstmals nach Vollendung des 70. Lebensjahres des Vertragspartners gezahlt werden kann (Beginn der Auszahlungsphase) und
- b)
- keine ergänzenden Absicherungen mit Ausnahme der Vereinbarung einer Mindestauszahlungsdauer von zehn oder zwanzig Jahren bei einer lebenslangen Leibrente (zehn- oder zwanzigjährige Rentengarantiezeit) enthält;
- 3.
- in der ein Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase das gebildete Kapital
- a)
- den vereinbarten Mindestbetrag von 80 Prozent oder von 100 Prozent der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge einschließlich der Altersvorsorgezulagen nicht unterschreitet (Garantieprodukt) und
- b)
- in voller Höhe
- aa)
- für die Auszahlungsphase zur Verfügung steht und für die Leistungserbringung genutzt wird oder
- bb)
- zu Beginn der Auszahlungsphase nach Nummer 10 Buchstabe b auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen wird;
- 4.
- die monatliche Leistungen für den Vertragspartner vorsieht, wobei das zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehende Kapital
- a)
- für eine lebenslange Zahlung verwendet wird, bei der das Kapital
- aa)
- in vollem Umfang in eine lebenslange Leibrente umgewandelt wird, die während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleibt oder steigt, oder
- bb)
- im Umfang von 80 Prozent in eine lebenslange Leibrente nach Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa umgewandelt wird und der verbleibende Teil des Kapitals auf Rechnung und Risiko des Vertragspartners angelegt wird, um daraus lebenslange Auszahlungen in veränderlicher Höhe zu erbringen, oder
- b)
- für einen Auszahlungsplan verwendet wird,
- aa)
- der frühestens mit der Vollendung des 85. Lebensjahres endet,
- bb)
- bei dem die Höhe der monatlichen Auszahlung am Beginn der Auszahlungsphase und danach wiederkehrend zu Stichtagen in gleichem zeitlichen Abstand von bis zu drei Jahren neu festgelegt wird, indem jeweils mindestens 80 Prozent des am Stichtag verbleibenden Kapitals durch die Anzahl der Monate vom Stichtag bis zum Ende der Laufzeit des Auszahlungsplans dividiert wird, und
- cc)
- bei dem zusammen mit einer am Ende der Laufzeit fälligen Auszahlung ein etwaiges Restkapital ausgezahlt wird;
- 5.
- in der die jährliche Einzahlung der Altersvorsorgebeiträge auf 6.840 Euro begrenzt wird; die Altersvorsorgezulage, die Erträge sowie die Beträge, die nach § 3 Nummer 55a bis 55e des Einkommensteuergesetzes steuerfrei übertragen werden, sowie Zahlungen, die zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes oder zur Reinvestition nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes geleistet werden, werden hierbei nicht berücksichtigt;
- 6.
- (weggefallen)
- 7.
- (weggefallen)
- 8.
- die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die vereinbarte Ansparphase verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen einschließlich der Altersvorsorgezulagen abgezogen werden; und
- 9.
- (weggefallen)
- 10.
- die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase den Anspruch gewährt,
- a)
- den Vertrag ruhen zu lassen und
- b)
- den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz oder den Absätzen 1b bis 1d desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen;
- 11.
- (weggefallen)
- b)
- Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b bis 1e eingefügt:„(1b) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Altersvorsorgedepot-Vertrag. Ein Altersvorsorgedepot-Vertrag liegt vor, wenn
- 1.
- die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 5, 8 und 10 sowie nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 eingehalten sind,
- 2.
- die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulagen sowie die bis zum Beginn der Auszahlungsphase aus der Vermögensanlage des Vertrags erzielten Erträge verwendet werden für den Erwerb von
- a)
- Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die im Inland vertrieben werden dürfen und
- aa)
- vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erfasst sind und
- bb)
- im Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 höchstens in die Risikoklasse 5 eingestuft sind,
- b)
- Anteilen an offenen Publikums-AIF nach den §§ 218 und 219 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die
- aa)
- vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erfasst sind und
- bb)
- im Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 höchstens in die Risikoklasse 5 eingestuft sind,
- c)
- Anteilen an offenen europäischen langfristigen Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760, die
- aa)
- vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erfasst sind und
- bb)
- im Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 höchstens in die Risikoklasse 5 eingestuft sind,
- d)
- Schuldverschreibungen, die in Euro ausgegeben werden
- aa)
- vom Bund, von den Ländern, von den Gemeinden oder von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder
- bb)
- von einer Anstalt des öffentlichen Rechts, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Doppelbuchstabe aa für die Schuldverschreibung haftet, oder
- e)
- Schuldverschreibungen, die von einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Investitionsbank oder der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität in Euro ausgegeben werden,
- 3.
- der Anbieter die Anlagen nach Nummer 2 auswählt, es sei denn, der Vertragspartner hat eine vertragliche Option ausgeübt, nach der er aus den vereinbarten Anlagemöglichkeiten die Anlagen für seinen Vertrag selbst auswählen kann,
- 4.
- weder ein Mindestkapital auf das Ende der Ansparphase noch eine Mindestwertentwicklung während der Ansparphase vereinbart sind,
- 5.
- der Vertragspartner den Beginn der Auszahlungsphase in einem Zeitkorridor von mindestens fünf Jahren frei wählen kann, wobei er dem Anbieter den gewünschten Beginn spätestens drei Monate im Voraus anzuzeigen hat, und
- 6.
- der Anbieter dem Vertragspartner die folgenden Informationen zu den Anlagen, in die der Vertrag investiert sein kann, elektronisch zugänglich macht:
- a)
- die Basisinformationsblätter für Anlagen nach Nummer 2 Buchstabe a, b und c und
- b)
- Informationen zu den erwerbbaren Schuldverschreibungen nach Nummer 2 Buchstabe d und e.
(1c) Ein Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge ist ein Altersvorsorgedepot-Vertrag nach Absatz 1b,- 1.
- den ein Vertragspartner elektronisch abschließen kann, wobei der Anbieter auch weitere Arten des Vertragsabschlusses ermöglichen kann;
- 2.
- bei dem der Anbieter
- a)
- einen OGAW nach Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a festgelegt hat, der im Basisinformationsblatt in die Risikoklasse 1 oder 2 eingestuft ist, und
- b)
- einen OGAW nach Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a festgelegt hat, der im Basisinformationsblatt in die Risikoklasse 3, 4 oder 5 eingestuft ist;
- 3.
- der dem Vertragspartner das Recht einräumt, über die Aufteilung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulagen auf die beiden OGAW-Sondervermögen nach Nummer 2 zu entscheiden; übt der Vertragspartner dieses Recht nicht aus, führt der Anbieter die für diesen Fall vertraglich vorgesehene Aufteilung aus;
- 4.
- bei dem sich der Anbieter verpflichtet,
- a)
- einen nach Nummer 2 Buchstabe a festgelegten OGAW, der in die Risikoklasse 4 oder höher gewechselt ist, durch einen anderen OGAW nach Nummer 2 Buchstabe a zu ersetzen und die Anteile am wegfallenden OGAW auf den anderen OGAW umzuschichten,
- b)
- einen nach Nummer 2 Buchstabe b festgelegten OGAW, der nicht mehr in die Risikoklasse 3, 4 oder 5 eingestuft ist, durch einen anderen OGAW nach Nummer 2 Buchstabe b zu ersetzen und die Anteile am wegfallenden OGAW auf den anderen OGAW umzuschichten,
- c)
- den Vertragspartner zu informieren, wenn der Fall nach Buchstabe a oder b eingetreten ist; und
- 5.
- der ein Verfahren vorsieht, mit dem erreicht wird, dass fünf Jahre vor der Auszahlungsphase höchstens 50 Prozent des gebildeten Kapitals sowie zwei Jahre vor der Auszahlungsphase und am Beginn der Auszahlungsphase höchstens 30 Prozent des gebildeten Kapitals im OGAW nach Nummer 2 Buchstabe b investiert sind, wobei
- a)
- der Anbieter dem Vertragspartner rechtzeitig den Start dieses Verfahrens ankündigen muss,
- b)
- der Vertragspartner die Vereinbarung anderer Prozentsätze verlangen kann und
- c)
- der Anbieter berechtigt ist, die Aufteilung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulagen auf die beiden OGAW nach Nummer 2 Buchstabe a und b anzupassen, um die Umschichtung von Anteilen am OGAW nach Nummer 2 Buchstabe b in den OGAW nach Nummer 2 Buchstabe a so weit wie möglich zu begrenzen.
(1d) Ein Altersvorsorgevertrag ist auch ein Vertrag, der zu Beginn der Auszahlungsphase lediglich eine Auszahlung von übertragenem oder zur Minderung des Wohnförderkontos nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes eingezahltem Altersvorsorgevermögen vorsieht (Auszahlungsprodukt); Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 8 sowie Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Für dieses Auszahlungsprodukt gilt, dass 100 Prozent des übertragenen Kapitals für die Leistungserbringung genutzt wird.(1e) Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen. Für die Umsetzung gelten die Vorgaben des Absatzes 1b sowie ergänzend die Vorgaben des Absatzes 1c. Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so kann die Bundesregierung die unveränderte Rechtsverordnung erlassen. Der in der Rechtsverordnung noch zu bestimmende öffentliche Träger gilt als Anbieter im Sinne von § 1 Absatz 2 und § 80 des Einkommensteuergesetzes." - c)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- mit Sitz im Inland:
- a)
- Lebensversicherungsunternehmen, die erfasst sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG und eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im erforderlichen Umfang haben,
- b)
- Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes haben,
- c)
- Bausparkassen, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über Bausparkassen haben,
- d)
- externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
- 2.
- mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums:
- a)
- Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG, wenn sie nach § 61 Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland das Versicherungsgeschäft im erforderlichen Umfang betreiben dürfen,
- b)
- CRR-Kreditinstitute nach § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes, soweit sie nach § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen, und Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, soweit sie nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
- c)
- Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG;
- 3.
- mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c, des Kreditwesengesetzes erfüllen, inländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes haben.
- 1.
- nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 7, 7a oder 8 des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,
- 2.
- ein Anfangskapital im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von mindestens 730.000 Euro nachweisen und
- 3.
- nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1."
- d)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages den Absätzen 1, 1a, 1b, 1c oder 1d sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Voraussetzung der Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach den Absätzen 1 oder 1b ist, dass der Anbieter mindestens einen Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1c anbietet. Die Anforderung des Satzes 2 kann auch durch das Angebot des Altersvorsorgevertrages nach Absatz 1c eines kooperierenden Anbieters erfüllt werden. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen der Absätze 1, 1a, 1b, 1c oder 1d fest."
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Buchstabe c und d wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
- „c)
- bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen."
- bb)
- Satz 3 wird gestrichen.
- 2.
- § 2 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrages dem Absatz 1 oder dem Absatz 1a sowie einer nach § 2a Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für den Basisrentenvertrag Anwendung findet, entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Absatz 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 1a sowie einer nach § 2a Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung fest, soweit diese für den Basisrentenvertrag Anwendung findet."
- 3.
- § 2a wird durch den folgenden § 2a ersetzt:
„§ 2a Kosten, Verordnungsermächtigung(1) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages gemäß § 1 Absatz 1, 1a Satz 1 Nummer 2, Absatz 1b oder 1c haben zu ermitteln, in welcher Höhe sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase die Kosten mindernd auf die Rendite des Vertrags auswirken (Effektivkosten). Die Ermittlung der Effektivkosten erfolgt gemäß der Ermittlung des Gesamtkostenindikators nach Anhang VI zu der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653.(2) Die Effektivkosten eines Altersvorsorgevertrages nach § 1 Absatz 1c dürfen höchstens 1,0 Prozent betragen. Maßgebend sind die im individuellen Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 angegebenen Effektivkosten.(3) Ein Anbieter hat von einem Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Aktuar DAV mindestens alle drei Jahre die Bestätigung einzuholen, dass die auf den Muster-Produktinformationen nach § 7 Absatz 4 angegebenen Effektivkosten richtig berechnet sind und dass im Falle eines Altersvorsorgevertrages nach § 1 Absatz 1c die Kostenbegrenzung nach Absatz 2 Satz 1 eingehalten wird. Kann die Bestätigung nicht erteilt werden, hat der Wirtschaftsprüfer, der vereidigte Buchprüfer oder der Aktuar DAV dies der Zertifizierungsstelle umgehend mitzuteilen.(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge nähere Bestimmungen über zulässige Kostenarten und Kostenformen erlassen. Für Altersvorsorgeverträge können in der Rechtsverordnung zusätzlich nähere Bestimmungen erlassen werden über- 1.
- zu treffende Annahmen, Spezifikationen oder Abweichungen bei der Ermittlung der Effektivkosten gemäß Absatz 1 Satz 2 und
- 2.
- die Bestätigung nach Absatz 3."
- 4.
- § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sie legt Berechnungsverfahren fest, die Anbieter zur Ermittlung der Effektivkosten nach § 2a Absatz 1, des Gesamtrisikoindikators nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und der Performanceszenarien nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 anzuwenden haben. Bis zur Neuerrichtung der Produktinformationsstelle Altersvorsorge nach § 3a hat der Anbieter bei der Ermittlung der Effektivkosten, des Gesamtrisikoindikators und der Performanceszenarien Verfahren zu verwenden, die in Übereinstimmung mit in der Branche bewährten Vorgehensweisen festgelegt und parametrisiert worden sind." - 5.
- In § 3a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 2 und 3" durch die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- 6.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Umfang der Erlaubnis und bei Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 zusätzlich über den Umfang der Aufsicht und die Höhe des Anfangskapitals (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2)."
- bb)
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die erforderlichen Angaben und Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen."
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 wird jeweils nach der Angabe „schriftlich" die Angabe „oder elektronisch" eingefügt.
- 7.
- § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6 Verordnungsermächtigungen(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Altersvorsorge- und Basisrentenverträge sowie über das Zertifizierungsverfahren nach § 5 Absatz 1 und § 5a zu treffen.(2) Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere zur besseren Vergleichbarkeit der Produkte, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen treffen- 1.
- zu den Informationspflichten, bestehend aus dem Produktinformationsblatt gemäß § 7 Absatz 1, den Muster-Produktinformationen gemäß § 7 Absatz 4, der jährlichen Informationspflicht gemäß § 7a, der Information gemäß § 7b sowie den Anzeigen gemäß § 7c sowie insbesondere zu den Anforderungen hinsichtlich Art, Inhalt, Umfang und Darstellung und zur Ermittlung einzelner Angaben der Informationspflichten;
- 2.
- in Bezug auf Muster-Produktinformationen nach § 7 Absatz 4, die die Veröffentlichung sowie die Übermittlung und Bereitstellung für Dritte regeln."
- 8.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 7 Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge". - b)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags hat den Vertragspartner vor Abgabe der Vertragserklärung durch ein individuelles Produktinformationsblatt zu informieren. Das individuelle Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1b Satz 1 oder Absatz 1c muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Produktbezeichnung;
- 2.
- die Benennung der Produktkategorie und eine kurze Produktbeschreibung;
- 3.
- die Zertifizierungsnummer,
- 4.
- den vollständigen Namen des Anbieters nach § 1 Absatz 2 und seine Anschrift;
- 5.
- die wesentlichen Bestandteile des Vertrags;
- 6.
- die Höhe der garantierten Leistung in der Auszahlungsphase;
- 7.
- die Effektivkosten gemäß § 2a Absatz 1, wobei für Verträge, bei denen der Vertragspartner Anlagen selbst auswählt, die anfängliche Zusammensetzung des Anlagenportfolios zugrunde zu legen ist;
- 8.
- Angaben zu Kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase, wobei darüber hinausgehende Kosten vom Vertragspartner nicht geschuldet werden;
- 9.
- den Gesamtrisikoindikator gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023, wobei in dem Fall, dass der Vertragspartner Anlagen seines Altersvorsorgevertrags selbst auswählt, die anfängliche Zusammensetzung des Anlagenportfolios zugrunde zu legen ist;
- 10.
- die Höhe der zu erwartenden Leistung in der Auszahlungsphase für verschiedene Performanceszenarien, wobei die Anhänge IV und V zu der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 entsprechend anzuwenden sind;
- 11.
- Informationen zu den Möglichkeiten und Folgen eines Vertragswechsels;
- 12.
- den Stand des Produktinformationsblatts.
- 1.
- die Produktbezeichnung;
- 2.
- die Benennung der Produktkategorie und eine kurze Produktbeschreibung;
- 3.
- die Zertifizierungsnummer;
- 4.
- den vollständigen Namen des Anbieters nach § 1 Absatz 2 und seine Anschrift;
- 5.
- die wesentlichen Bestandteile des Vertrags;
- 6.
- Angaben zu Kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase, wobei darüber hinausgehende Kosten vom Vertragspartner nicht geschuldet werden;
- 7.
- bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 die Effektivkosten gemäß § 2a Absatz 1;
- 8.
- bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 die Angabe des Nettodarlehensbetrags, der Gesamtkosten, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags nach § 16 Absatz 1 der Preisangabenverordnung, und des Gesamtdarlehensbetrags;
- 9.
- Hinweise zu den Möglichkeiten und Folgen einer Tilgungsaussetzung;
- 10.
- den Stand des Produktinformationsblatts.
- 1.
- die Produktbezeichnung;
- 2.
- die Benennung der Produktkategorie und eine kurze Produktbeschreibung;
- 3.
- die Zertifizierungsnummer;
- 4.
- den vollständigen Namen des Anbieters nach § 1 Absatz 2 und seine Anschrift;
- 5.
- die wesentlichen Bestandteile des Vertrags;
- 6.
- die Information gemäß § 7b;
- 7.
- Informationen zu den Möglichkeiten und Folgen eines Vertragswechsels;
- 8.
- den Stand des Produktinformationsblatts.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „und für zertifizierte Basisrentenverträge" gestrichen.
- bb)
- Die Sätze 4 und 5 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach Absatz 1 notwendigen Kostenangaben treten bei Versicherungsverträgen an die Stelle der Kostenangaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 9 der VVG-Informationspflichtenverordnung."
- d)
- In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „Zulagen" durch die Angabe „Altersvorsorgezulagen" ersetzt.
- e)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Vor dem erstmaligen Vertrieb hat der Anbieter für jede Tarifausprägung eines Altersvorsorgevertrages Muster-Produktinformationen gemäß Satz 2 in barrierefreiem Format zu erstellen und die Bestätigungen gemäß § 2a Absatz 3 Satz 1 einzuholen. Die Muster-Produktinformationen müssen nach Art, Inhalt und Umfang mindestens dem individuellen Produktinformationsblatt nach Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechen, dass statt der individuellen Werte Annahmen von Muster-Vertragspartnern zugrunde zu legen sind. Anbieter von Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1 oder 1b müssen mit der Übermittlung der Muster-Produktinformationen bestätigen, dass mindestens ein Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1c angeboten wird. Ändern sich Angaben in den Muster-Produktinformationen oder stellt der Anbieter fest, dass die übermittelten Daten unzutreffend waren oder entsprechen die Muster-Produktinformationen nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben, muss der Anbieter unverzüglich die Muster-Produktinformationen aktualisieren. Die Muster-Produktinformationen sowie die Bestätigungen gemäß Satz 3 und § 2a Absatz 3 Satz 1 sind der Zertifizierungsstelle elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle. Erst nach erfolgreicher Übermittlung gelten die Muster-Produktinformationen als erstellt oder aktualisiert und die Bestätigungen nach Satz 3 und § 2a Absatz 3 Satz 1 als eingeholt oder übermittelt. Der Anbieter ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten sowie deren Übermittlung verantwortlich. Verzichtet ein Anbieter auf ein Zertifikat oder stellt den Vertrieb eines Tarifs ein, hat der Anbieter dies durch Übermittlung eines weiteren Datensatzes der Zertifizierungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Muster-Produktinformationen sind vom Anbieter und von der Zertifizierungsstelle öffentlich bereitzustellen."
- f)
- Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Altersvorsorgeverträge, die abgeschlossen werden, um auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes Anrechte zu übertragen."
- 9.
- § 7a wird durch den folgenden § 7a ersetzt:
„§ 7a Jährliche Informationspflicht
Anbieter von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen sind verpflichtet, den Vertragspartner in der Ansparphase jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres schriftlich über folgende Punkte zu informieren:- 1.
- die Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen;
- 2.
- die Höhe des gebildeten Kapitals;
- 3.
- die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten;
- 4.
- die erwirtschafteten Erträge;
- 5.
- die Höhe der garantierten Leistung in der Auszahlungsphase unter der Voraussetzung einer beitragspflichtigen Vertragsfortführung und unter der Voraussetzung einer beitragsfreien Vertragsfortführung;
- 6.
- die Höhe der zu erwartenden Leistung in der Auszahlungsphase oder bei Basisrentenverträgen die Höhe des zum Beginn der Auszahlungsphase voraussichtlich zur Verfügung stehenden Kapitals, die sich für das mittlere Szenario entsprechend der Anhänge IV und V zu der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 ergäbe, unter der Voraussetzung einer beitragspflichtigen Vertragsfortführung und unter der Voraussetzung einer beitragsfreien Vertragsfortführung; den Berechnungen sind jeweils die in der Vergangenheit tatsächlich gezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen zugrunde zu legen.
- 1.
- die Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen;
- 2.
- die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten.
- 10.
- § 7b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Sind aus einem Altersvorsorgevertrag Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu erbringen, so hat ein Anbieter von Altersvorsorgeverträgen den Vertragspartner frühestens zwei Jahre vor Beginn der Auszahlungsphase schriftlich über folgende Punkte zu informieren:
- 1.
- die Form, die Höhe und die Dauer der garantierten und der vorgesehenen Auszahlungen, gegebenenfalls einschließlich Angaben zu einer Dynamisierung der monatlichen Leistungen oder zu wertentwicklungsabhängigen monatlichen Leistungen, und
- 2.
- die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten; Kosten, die nicht ausgewiesen sind oder auf die im Rahmen dieser Information nicht hingewiesen wurde, sind vom Vertragspartner nicht geschuldet.
- 11.
- § 7c wird durch den folgenden § 7c ersetzt:
„§ 7c Kostenänderung
Anbieter von Altersvorsorgeverträgen haben dem Vertragspartner eine Änderung der Kosten nach Maßgabe des Satzes 3 anzuzeigen. Die Anzeige muss erfolgen, wenn sich die im individuellen Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 ausgewiesenen Kosten der Anspar- und Auszahlungsphase erhöhen. Die Anzeige einer Kostenänderung hat mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, bevor die Kostenänderung wirksam werden soll, zu erfolgen. Bei einer Kostenänderung vor Beginn der Auszahlungsphase hat der Anbieter dazu dem Vertragspartner auf einem Blatt mindestens die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 8 und 10 bis 12 oder nach § 7 Absatz 1 Satz 3 zur Verfügung zu stellen und, falls sich Änderungen bei den Angaben ergeben haben, jeweils die Angabe vor und nach der Kostenänderung gegenüberzustellen. Ab dem Beginn der Auszahlungsphase sind dem Vertragspartner Kostenänderungen auf einem Blatt auszuweisen, auf dem die Informationen gemäß § 7b vor und nach Kostenänderung gegenüberzustellen sind. Der Anbieter hat dem Vertragspartner die Anzeige einer Kostenänderung kostenlos und auf Antrag des Vertragspartners in barrierefreiem Format sowie mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch bereitzustellen." - 12.
- § 7d wird durch den folgenden § 7d ersetzt:
„§ 7d Besondere Informationspflichten für Altersvorsorgeverträge
Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages hat den Vertragspartner vor Abgabe einer Erklärung nach § 52 Absatz 50a Satz 4 des Einkommensteuergesetzes oder vor Vertragsabschluss auf die Regelung nach § 52 Absatz 50a Satz 4 bis 6, 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes und die damit verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen." - 13.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 8 Rücknahme und Widerruf einer Zertifizierung, Verzicht auf Zertifizierung". - b)
- Absatz 1 Satz 5 und 6 wird gestrichen.
- c)
- In Absatz 2 wird die Angabe „schriftliche" gestrichen.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 wird die Angabe „sowie bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird," gestrichen.
- bb)
- Satz 5 wird gestrichen.
- 14.
- § 11 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an- 1.
- kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung oder Prüfung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Investmentgesellschaften oder Bausparkassen betraute Stellen sowie an von diesen beauftragte Personen oder
- 2.
- andere Finanzbehörden,
- 15.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- der Vertrag des Anbieters hinsichtlich der Anforderungen des § 1 Absatz 1, 1a, 1b, 1c oder 1d oder des § 2 Absatz 1 oder 1a sowie des § 2a von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und".
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift," gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:„(1a) Die Zertifizierungsstelle erhebt für die Bearbeitung einer Anzeige eines Anbieters über die Änderung der Vertragsbedingungen eines Altersvorsorgevertrages oder eines Basisrentenvertrages eine Gebühr in Höhe von 1.000 Euro. Die Gebühr nach Satz 1 ist, sofern infolge der Änderung der Vertragsbedingungen eine Neuzertifizierung erforderlich ist, auf die dann zu erhebende Gebühr anzurechnen."
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen" gestrichen.
- 16.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen
- a)
- § 7 Absatz 1 Satz 1,
- b)
- § 7a Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, oder
- c)
- § 7b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4,
- 2.
- entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 4 Satz 1 oder 2 Nummer 1 oder nach § 6 Absatz 2, eine Muster-Produktinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 3.
- entgegen § 7 Absatz 4 Satz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 4 Satz 1 oder 2 Nummer 1 oder nach § 6 Absatz 2, eine Muster-Produktinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder
- 4.
- entgegen § 7c Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 4 Satz 1 oder 2 Nummer 1 oder nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet."
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 36 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt:
- 17.
- § 14 Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 9 ersetzt:„(7) Die Öffnung des Zugangs nach § 5 Absatz 1 Satz 2 sowie der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die Datenschnittstelle werden durch ein im Bundessteuerblatt veröffentlichtes Schreiben von der Zertifizierungsstelle bekannt gegeben. Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 5 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs für alle bis 31. Dezember 2028 eingegangenen Anträge erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsnummer abgesandt hat. Die Zertifizierung für Verträge, deren Vertragsgestaltung sich auf die in Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) vorgenommenen Änderungen beziehen, kann frühestens zum 1. Januar 2027 erteilt werden. Altersvorsorgeverträge, die nach § 5 in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr vertrieben werden; ab diesem Zeitpunkt gilt ein Verzicht des Anbieters auf die Zertifizierung im Sinne des § 8 Absatz 2. Die in § 4 Absatz 5 Satz 1 genannte Frist ist bis zu dem von der Zertifizierungsstelle in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt nicht anzuwenden. Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern durch Vertragsänderung dahingehend angepasst werden, dass eine Restverrentung für Auszahlungspläne im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung entfallen kann. Mit Ausnahme von Satz 6 haben die einzelvertraglichen Regelungen für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung zertifiziert wurden, unabhängig von der steuerlichen Förderung dieser Verträge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes weiter Bestand.(8) Für Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen worden sind, gelten die §§ 2a und 7a bis 7c in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter.(9) Für Basisrentenverträge, die vor dem 1. Januar 2027 zertifiziert wurden und die einen Verweis auf die §§ 2a, 7, 7a, 7b oder 7c dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung enthalten oder die entsprechende Ausführungen enthalten, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich, wenn alle in Artikel 6 Nummer 3, 4, 7 bis 10 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) enthaltenen Änderungen insgesamt bis zum 31. Dezember 2026 nachvollzogen werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Geht bis zum 31. Dezember 2026 keine Änderungsanzeige bei der Zertifizierungsstelle ein, gilt dies als Verzicht des Anbieters auf die Zertifizierung im Sinne des § 8 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2027."
Zitierungen von Artikel 6 Altersvorsorgereformgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 AltVRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltVRefG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 AltVRefG Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 1 ...
Artikel 14 AltVRefG Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 6 , 9 und 11 bis 13 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Die Artikel 3, 4, 7 und 10 ...
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