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Artikel 8 - Altersvorsorgereformgesetz (AltVRefG k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „die Familienkassen" durch die Angabe „die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.
- b)
- Absatz 2a wird gestrichen.
- 2.
- § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
Haben die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit der zentralen Stelle die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, so haben die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen."
Zitierungen von Artikel 8 Altersvorsorgereformgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 AltVRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltVRefG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 AltVRefG Weitere Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 ...
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