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Änderung § 9 AltvDV vom 30.05.2026

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§ 9 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2026 geltenden Fassung
§ 9 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse


(Text neue Fassung)

§ 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit


vorherige Änderung

Hat die zuständige Familienkasse der zentralen Stelle die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die Familienkasse dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.



Haben die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit der zentralen Stelle die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, so haben die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(heute geltende Fassung)