Artikel 9 - Altersvorsorgereformgesetz (AltVRefG k.a.Abk.)

Artikel 9 Weitere Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 AltvDV offen

Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 10a Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes)" durch die Angabe „(§ 10a Absatz 1b des Einkommensteuergesetzes)" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Hat der Steuerpflichtige die nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz oder Satz 5 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erforderliche Einwilligung erteilt, hat die zuständige Stelle die Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen zum begünstigten Personenkreis für das Beitragsjahr zu bestätigen und diese Bestätigung an die zentrale Stelle zu übermitteln. Sind für ein Beitragsjahr oder für das vorangegangene Kalenderjahr mehrere zuständige Stellen nach § 91 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes zur Meldung der Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz oder Satz 5 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, meldet jede zuständige Stelle die Daten für den Zeitraum, für den jeweils das Beschäftigungs-, Amts- oder Dienstverhältnis bestand und auf den sich jeweils die zu übermittelnden Daten beziehen."

c)
Absatz 3 wird gestrichen.

2.
§ 11 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie in den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c, Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen Vertrags dem Anbieter des neuen Vertrags die in § 92 des Einkommensteuergesetzes genannten Daten einschließlich der auf den Zeitpunkt der Übertragung fortgeschriebenen Beträge im Sinne des § 19 Absatz 1 und 2 mitzuteilen."

3.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „und der Höhe der maßgebenden Einnahmen" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Weichen die Angaben des Zulageberechtigten zur Rentenversicherungspflicht im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von den nach § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelten Angaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers ab, sind für den Nachweis der Rentenversicherungspflicht die Angaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers maßgebend. Für die von der landwirtschaftlichen Alterskasse übermittelten Angaben gilt Satz 1 entsprechend. Im Einspruchsverfahren ist dem Zulageberechtigten Gelegenheit zu geben, eine Klärung mit dem Sozialversicherungsträger herbeizuführen."

4.
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 wird durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:

„7.
in den Fällen nach § 82 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei einem Bestandsvertrag (§ 52 Absatz 50a des Einkommensteuergesetzes): Beiträge und Zulagen, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit verwendet wurden,

8.
in den Fällen nach § 82 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei einem Bestandsvertrag (§ 52 Absatz 50a des Einkommensteuergesetzes): Beiträge und Zulagen, die zur Hinterbliebenenabsicherung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung oder im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung verwendet wurden, und".

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Zitierungen von Artikel 9 Altersvorsorgereformgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 AltVRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltVRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 AltVRefG Weitere Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 ...
Artikel 14 AltVRefG Inkrafttreten
... Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 6, 9 und 11 bis 13 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Die Artikel 3, 4, 7 und 10 treten ...


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