Die
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch
Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 10a Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes)" durch die Angabe „(§ 10a Absatz 1b des Einkommensteuergesetzes)" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
- c)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- 2.
- § 11 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie in den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c, Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen Vertrags dem Anbieter des neuen Vertrags die in § 92 des Einkommensteuergesetzes genannten Daten einschließlich der auf den Zeitpunkt der Übertragung fortgeschriebenen Beträge im Sinne des § 19 Absatz 1 und 2 mitzuteilen."
- 3.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „und der Höhe der maßgebenden Einnahmen" gestrichen.
- b)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Weichen die Angaben des Zulageberechtigten zur Rentenversicherungspflicht im Sinne des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von den nach
§ 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelten Angaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers ab, sind für den Nachweis der Rentenversicherungspflicht die Angaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers maßgebend. Für die von der landwirtschaftlichen Alterskasse übermittelten Angaben gilt Satz 1 entsprechend. Im Einspruchsverfahren ist dem Zulageberechtigten Gelegenheit zu geben, eine Klärung mit dem Sozialversicherungsträger herbeizuführen."
- 4.
- § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 wird durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:
- „7.
- in den Fällen nach § 82 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei einem Bestandsvertrag (§ 52 Absatz 50a des Einkommensteuergesetzes): Beiträge und Zulagen, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit verwendet wurden,
- 8.
- in den Fällen nach § 82 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei einem Bestandsvertrag (§ 52 Absatz 50a des Einkommensteuergesetzes): Beiträge und Zulagen, die zur Hinterbliebenenabsicherung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung oder im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung verwendet wurden, und".
Artikel 14 AltVRefG Inkrafttreten ... Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 6, 9 und 11 bis 13 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Die Artikel 3, 4, 7 und 10 treten ...