Die
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch
Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und in § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe „§ 52 Absatz 30c des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
- 3.
- § 19 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Unterlagen sind spätestens am Ende des zehnten Kalenderjahres zu löschen oder zu vernichten, das auf die Mitteilung nach § 22 Nummer 5 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes folgt."