Eingangsformel - Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (21. AufenthVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 161; Geltung ab 03.06.2026

Eingangsformel



Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 99 Absatz 3a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt:



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