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Artikel 2 - Verordnung zur Ablösung der Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung der Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt (SchAusrVEV k.a.Abk.)

V. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 181; Geltung ab 01.07.2026
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Artikel 2 Änderung der Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2026 WSBGebV Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Abschnitt 4 der Anlage wird wie folgt geändert:

1.
In den Nummern 24 bis Nummer 29 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „§ 6 SchAusrV" durch die Angabe „§ 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV, § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 29 Absatz 5 SchAusrV" ersetzt.

2.
In Nummer 146 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 3 Absatz 3a Satz 1 SchAusrV" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 SchAusrV" ersetzt.

3.
In Nummer 147 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 4 Absatz 1 SchAusrV" durch die Angabe „§ 23 Absatz 3 SchAusrV" ersetzt.

4.
In den Nummern 148 bis Nummer 151 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „§ 6 Absatz 2 SchAusrV" durch die Angabe „§ 29 Absatz 5 SchAusrV" ersetzt.

5.
In Nummer 152 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 7 Absatz 1 und 2 SchAusrV" durch die Angabe „§ 29 Absatz 2 und 3 SchAusrV" ersetzt.

6.
In Nummer 153 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 3 Absatz 3a Satz 3 SchAusrV" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 SchAusrV" ersetzt.

 
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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Ablösung der Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung der Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SchAusrVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchAusrVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 2 FlaggRuaÄndG Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt
... Wasserstraßen und Schifffahrt vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 181 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 51 wird ...