(1) 1Ein Ökodesign-Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- es den Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung und den sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen und seine Inbetriebnahme entspricht, die in einem der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte festgelegt sind,
- 2.
- das Ökodesign-Produkt selbst oder, sofern dies nicht möglich ist, seine Verpackung und die ihm beigefügten Unterlagen mit einer CE-Kennzeichnung nach § 12 Absatz 1 und 2 versehen ist,
- 3.
- für das Ökodesign-Produkt eine Konformitätsbewertung nach § 7 Absatz 1 durchgeführt wurde und eine Konformitätserklärung nach § 7 Absatz 2 und 3 ausgestellt ist,
- 4.
- derjenige, unter dessen Namen oder unter dessen Handelsmarke das Ökodesign-Produkt vermarktet wird, oder sein Bevollmächtigter mit einer Konformitätserklärung nach § 7 Absatz 2 und 3 zugesichert hat, dass das Ökodesign-Produkt allen Bestimmungen der darauf anwendbaren und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte entspricht und die Konformitätserklärung auf diese Rechtsakte verweist.
2Ein Ökodesign-Produkt, das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, darf nur dann in Betrieb genommen werden, wenn die in Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind.
(2) Wird ein Ökodesign-Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach
§ 12 versehen, so ist die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 1 der
Richtlinie 2009/125/EG anzuwenden.
(3) Wurde ein Ökodesign-Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 2 der
Richtlinie 2009/125/EG anzuwenden.
(4)
1Die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 3 der
Richtlinie 2009/125/EG ist anzuwenden, sofern für ein Ökodesign-Produkt eines der folgenden Umweltzeichen vergeben wurde:
- 1.
- das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 oder
- 2.
- das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010.
2Die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 4 der
Richtlinie 2009/125/EG ist anzuwenden für andere Umweltzeichen, die den Umweltzeichen nach Satz 1 auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 9 Absatz 4 der
Richtlinie 2009/125/EG gleichgestellt sind.
§ 13 ÖkodesignG Marktüberwachung ... und Auslagen erhoben werden, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 8 nicht erfüllt sind. Für Gebühren und Auslagen nach Satz 4 gilt § 11 ... zu ergreifen, um eine Nutzung von Ökodesign-Produkten, die nicht den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 entspricht, zu verhindern. Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere die ... ein Ökodesign-Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 erfüllt. Er darf insbesondere kein Ökodesign-Produkt auf dem Markt ... Informationen oder auf Grund seiner Erfahrung wissen kann, dass es nicht die Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erfüllt. (5) Die zuständigen Behörden können, soweit das ...
§ 18 ÖkodesignG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung ... sicherstellt, dass er eine dort genannte Aufbewahrungsfrist einhält, 3. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 12 Absatz 3 oder 4 ein ... einhält, 3. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 , oder entgegen § 12 Absatz 3 oder 4 ein Ökodesign-Produkt in Verkehr bringt oder in ...
Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215