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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2026
Abschnitt 2 - Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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Abschnitt 2 Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG
§ 6 Veröffentlichung von Informationen über noch nicht in Verkehr gebrachte Ökodesign-Produkte
(1) 1Liegen einer zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Ökodesign-Produkt in Verkehr gebracht oder, falls es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb genommen werden soll, ohne dass es den Anforderungen nach § 7 Absatz 1 entspricht, so veröffentlicht sie so schnell wie möglich im Informations- und Kommunikationssystem ICSMS eine mit Gründen versehene Bewertung, inwiefern dieses Produkt von den Anforderungen abweicht. 2§ 16 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die zuständigen Behörden oder die beauftragte Stelle können von einer Veröffentlichung absehen, wenn das Produkt von den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 nur geringfügig abweicht.
§ 7 Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Für die Konformitätsbewertung eines Ökodesign-Produktes gilt Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/125/EG. 2Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer hat den Unterlagen zur Konformitätsbewertung gegebenenfalls unterschiedliche Modellbezeichnungen für das Ökodesign-Produkt als ergänzende Information beizufügen. 3Der Hersteller beziehungsweise sein Bevollmächtigter steht dabei für die sachgerechte Durchführung der von ihm abgegebenen Konformitätsbewertung ein.
(2) Die Konformitätserklärung kann für ein Ökodesign-Produkt oder mehrere baugleiche Ökodesign-Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten beziehungsweise vom Einführer aufzubewahren.
(3) Für die Konformitätserklärung gilt Artikel 5 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2009/125/EG.
(4) 1Der Hersteller beziehungsweise sein Bevollmächtigter hat sicherzustellen, dass er die geltende Aufbewahrungsfrist nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2009/125/EG für Unterlagen zur Konformitätsbewertung nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und für die abgegebene Konformitätserklärung einhält. 2Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt entsprechend.
(5) 1Konformitätserklärungen und Unterlagen zur Konformitätsbewertung, die nach einem in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakt vorzuhalten sind, müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sein. 2Die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden können im Einklang mit den für sie jeweils geltenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen eine deutsche Übersetzung anfordern.
§ 8 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
§ 8 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein Ökodesign-Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- es den Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung und den sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen und seine Inbetriebnahme entspricht, die in einem der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte festgelegt sind,
- 2.
- das Ökodesign-Produkt selbst oder, sofern dies nicht möglich ist, seine Verpackung und die ihm beigefügten Unterlagen mit einer CE-Kennzeichnung nach § 12 Absatz 1 und 2 versehen ist,
- 3.
- für das Ökodesign-Produkt eine Konformitätsbewertung nach § 7 Absatz 1 durchgeführt wurde und eine Konformitätserklärung nach § 7 Absatz 2 und 3 ausgestellt ist,
- 4.
- derjenige, unter dessen Namen oder unter dessen Handelsmarke das Ökodesign-Produkt vermarktet wird, oder sein Bevollmächtigter mit einer Konformitätserklärung nach § 7 Absatz 2 und 3 zugesichert hat, dass das Ökodesign-Produkt allen Bestimmungen der darauf anwendbaren und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte entspricht und die Konformitätserklärung auf diese Rechtsakte verweist.
(2) Wird ein Ökodesign-Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 versehen, so ist die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG anzuwenden.
(3) Wurde ein Ökodesign-Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG anzuwenden.
(4) 1Die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2009/125/EG ist anzuwenden, sofern für ein Ökodesign-Produkt eines der folgenden Umweltzeichen vergeben wurde:
- 1.
- das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 oder
- 2.
- das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010.
(5) 1Wurde ein Ökodesign-Produkt von einem Standort oder Teilstandort einer Organisation entworfen, der in dem EMAS-Register nach § 32 Absatz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, verzeichnet ist, so gilt Artikel 8 Absatz 2 Satz 4 der Richtlinie 2009/125/EG. 2Wurde ein Ökodesign-Produkt von einer Organisation entworfen, die über ein Managementsystem verfügt, so gilt Artikel 8 Absatz 2 Satz 5 der Richtlinie 2009/125/EG.
§ 9 Ausstellen
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für das Ausstellen eines Ökodesign-Produktes im Sinne dieses Abschnittes gelten die Bestimmungen des § 16 dieses Gesetzes.
§ 10 Ressourceneffizienz-Anforderungen
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes muss die für das Ökodesign-Produkt geltenden Ressourceneffizienz-Anforderungen gemäß der für das Ökodesign-Produkt geltenden und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte erfüllen.
(2) Zu den Ressourceneffizienz-Anforderungen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
- Anforderungen an die zu liefernden Ersatzteile, einschließlich der Firmware und Software wie auch deren Aktualisierungen, sowie damit verbundene Informationsanforderungen,
- 2.
- Anforderungen zum Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen sowie damit verbundene Informationsanforderungen,
- 3.
- Anforderungen an die Höchstlieferzeit von Ersatzteilen sowie damit verbundene Informationsanforderungen oder
- 4.
- Anforderungen für die Demontage sowie damit verbundene Informationsanforderungen.
§ 11 Kennzeichnungspflichten
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes hat jeweils im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit beim Inverkehrbringen oder, falls das Produkt noch nicht in Verkehr gebracht wurde, bei Inbetriebnahme das Ökodesign-Produkt
- 1.
- mit dem Namen des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, mit dem Namen des Bevollmächtigten oder des Einführers sowie mit dessen Adresse auf dem Ökodesign-Produkt zu versehen und
- 2.
- so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann.
(2) 1Schreibt ein in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannter Rechtsakt vor, dass der Hersteller gemäß Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2009/125/EG Angaben zu machen hat, die den Umgang mit dem Ökodesign-Produkt, dessen Nutzung oder Recycling durch andere Stellen als den Hersteller beeinflussen können, so können diese Angaben schriftlich oder durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes oder auf andere Weise gemacht werden. 2Unabhängig von der Darstellungsform müssen alle Angaben für die voraussichtliche Endnutzerin oder den voraussichtlichen Endnutzer des Produktes verständlich sein. 3Schriftliche Angaben müssen zumindest auch auf Deutsch verfasst sein, wenn das Produkt der Endnutzerin oder dem Endnutzer übergeben wird und die Endnutzerin oder der Endnutzer das Produkt nicht gewerblich nutzt.
§ 12 CE-Kennzeichnung
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die Regelungen des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG.
(2) 1Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. 2Eine andere Kennzeichnung darf nur angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(3) Es ist verboten, ein Ökodesign-Produkt in Verkehr zu bringen, wenn das Ökodesign-Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen ist oder sind, ohne dass ein in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannter Rechtsakt dies vorsieht.
(4) Ein Ökodesign-Produkt, das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, darf nicht in Betrieb genommen werden, wenn das Ökodesign-Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen ist oder sind, ohne dass ein in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannter Rechtsakt dies vorsieht.
§ 13 Marktüberwachung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die zuständigen Behörden überwachen, dass Ökodesign-Produkte nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Rechtsakte, die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannt sind, erfüllen oder wenn die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 2Die Befugnisse der zuständigen Behörden ergeben sich aus § 7 des Marktüberwachungsgesetzes. 3Sie sind darüber hinaus befugt, anzuordnen, dass ein Produkt von einer in Absatz 5 genannten Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird. 4Bei Ökodesign-Produkten im Sinne dieses Gesetzes gilt die Probenentnahme nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Marktüberwachungsgesetzes dabei immer als verhältnismäßig. 5Für Besichtigungen und Prüfungen können gegenüber dem Hersteller und gegenüber Personen, die das Produkt ausstellen oder zum Zweck des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt lagern, Gebühren und Auslagen erhoben werden, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 8 nicht erfüllt sind. 6Für Gebühren und Auslagen nach Satz 4 gilt § 11 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes entsprechend.
(2) 1Hinsichtlich der Mitwirkung der Wirtschaftsakteure und Aussteller gilt § 10 des Marktüberwachungsgesetzes. 2Die Pflicht der Wirtschaftsakteure und Aussteller zur Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden nach Satz 1 umfasst auch die Duldung des Einsatzes von Software, einschließlich KI-Systemen, durch die Marktüberwachungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) 1Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes hat jeweils im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit sicherzustellen, dass er imstande ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Nutzung von Ökodesign-Produkten, die nicht den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 entspricht, zu verhindern. 2Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere die Rücknahme des Produkts, angemessene und wirksame Warnungen und der Rückruf des Produkts.
(4) 1Der Händler hat dazu beizutragen, dass ein Ökodesign-Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 erfüllt. 2Er darf insbesondere kein Ökodesign-Produkt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder von dem er auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder auf Grund seiner Erfahrung wissen kann, dass es nicht die Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erfüllt.
(5) Die zuständigen Behörden können, soweit das Landesrecht nichts Gegenteiliges bestimmt, für Aufgaben bei der Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 3 oder einer Verordnung der Europäischen Union folgende Stellen und Personen heranziehen oder beauftragen:
- 1.
- akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen, nach anderen Rechtsvorschriften notifizierte Stellen oder sonstige in gleicher Weise kompetente Stellen,
- 2.
- öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder sonstige in gleicher Weise geeignete Sachverständige.
§ 14 Notifizierte Stellen
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Notifizierte Stellen nehmen nach Maßgabe eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsaktes Aufgaben bei der Durchführung der Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung des Ökodesign-Produktes mit den Anforderungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsaktes wahr.
(2) 1Bei der für das Notifizierungsverfahren zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als notifizierte Stelle für bestimmte Ökodesign-Produkte gestellt werden. 2Die für das Notifizierungsverfahren zuständige Behörde hat dem Antrag zu entsprechen, wenn der Antragsteller und die bei ihm Beschäftigten die in einem in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakt festgelegten Voraussetzungen erfüllen. 3Weist der Antragsteller eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, nach, wird vermutet, dass er die Anforderungen an die notifizierte Stelle erfüllt.
(3) 1Die für das Notifizierungsverfahren zuständige Behörde meldet der beauftragten Stelle die Anerkennung der notifizierten Stelle nach Absatz 2. 2Die beauftragte Stelle macht die Anerkennung sodann im Bundesanzeiger bekannt.
(4) 1Die für das Notifizierungsverfahren zuständige Behörde nach Absatz 2 überwacht die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Anforderungen. 2Sie kann von der notifizierten Stelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. 3Die für das Notifizierungsverfahren zuständige Behörde und deren Beauftragte sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen in Konformitätsbewertungsverfahren zu verlangen. 4Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden. 5Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 6Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(5) 1Die zuständigen Behörden nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 können von der notifizierten Stelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. 2Werden sie nach Satz 1 tätig, haben sie die für das Anerkennungsverfahren nach Absatz 2 zuständige Behörde zu unterrichten.
§ 15 Fachlich kompetente Reparateure
(1) 1Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes ist verpflichtet, jedem fachlich kompetenten Reparateur Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2, welche in den in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakten ausgewiesen sind, zu gewähren. 2Hierfür darf der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes vom fachlich kompetenten Reparateur den Nachweis verlangen, dass dieser
- 1.
- über die Fachkunde zur Reparatur des betroffenen Ökodesign-Produktes verfügt,
- 2.
- die Vorschriften einhält, welche für die Reparateure elektrischer Geräte gelten, und
- 3.
- über einen Versicherungsschutz verfügt, der die Haftung im Zusammenhang mit seiner Reparaturtätigkeit abdeckt.
(2) 1Die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 gelten bei Eintrag in ein amtliches Registrierungssystem als erbracht. 2Darüber hinaus können fachlich kompetente Reparateure die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, im Einklang mit der für das Ökodesign-Produkt geltenden und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte, auch anderweitig gegenüber dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten beziehungsweise dem Einführer eines Ökodesign-Produktes erbringen. 3Die Übermittlung der Nachweise nach Absatz 1 soll auf elektronischem Wege erfolgen.
(3) Als amtliches Registrierungssystem für fachlich kompetente Reparateure nach Absatz 2 gelten die Verzeichnisse nach § 6 Absatz 1 und § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; dabei wird in der nach § 3 erlassenen Rechtsverordnung für den jeweiligen Geltungsbereich eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsaktes festgelegt, welche Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe jeweils als fachlich kompetent anzusehen sind.
(4) Ein Hersteller, dessen Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf die Erfüllung der für das Ökodesign-Produkt geltenden Ressourceneffizienz-Anforderungen aus § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 folgenden Personen nicht verweigern, wenn diese Personen folgende Nachweise erbracht haben:
- 1.
- fachlich kompetenten Reparateuren nicht, wenn diese die Nachweise aus Absatz 1 erbracht haben;
- 2.
- zulassungsfreien Handwerken nach Anlage B Abschnitt 1 zu der Handwerksordnung und handwerksähnlichen Gewerben nach Anlage B Abschnitt 2 zu der Handwerksordnung nicht, wenn diese zwar nicht in das amtliche Registrierungssystem nach Absatz 3 eingetragen sind, aber den Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 vorweisen und einen Versicherungsschutz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nachweisen können;
- 3.
- nicht-gewerblichen Reparateuren nicht, wenn diese den Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und einen Versicherungsschutz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nachweisen können.
(5) Ein Gewerbebetrieb eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Anlage B Abschnitt 2 zu der Handwerksordnung sowie jeder nicht-gewerbliche Reparateur kann den Nachweis eines Versicherungsschutzes nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auch durch Vorlage einer Haftpflichtversicherung, einschließlich einer Gruppenhaftpflichtversicherung, erbringen, die den Besitz und Betrieb von Betriebsstätten zum Eigengebrauch erfasst.
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