Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2026

§ 8 - Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)

Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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§ 8 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme


§ 8 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Ökodesign-Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.
es den Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung und den sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen und seine Inbetriebnahme entspricht, die in einem der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte festgelegt sind,

2.
das Ökodesign-Produkt selbst oder, sofern dies nicht möglich ist, seine Verpackung und die ihm beigefügten Unterlagen mit einer CE-Kennzeichnung nach § 12 Absatz 1 und 2 versehen ist,

3.
für das Ökodesign-Produkt eine Konformitätsbewertung nach § 7 Absatz 1 durchgeführt wurde und eine Konformitätserklärung nach § 7 Absatz 2 und 3 ausgestellt ist,

4.
derjenige, unter dessen Namen oder unter dessen Handelsmarke das Ökodesign-Produkt vermarktet wird, oder sein Bevollmächtigter mit einer Konformitätserklärung nach § 7 Absatz 2 und 3 zugesichert hat, dass das Ökodesign-Produkt allen Bestimmungen der darauf anwendbaren und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte entspricht und die Konformitätserklärung auf diese Rechtsakte verweist.

2Ein Ökodesign-Produkt, das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, darf nur dann in Betrieb genommen werden, wenn die in Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind.

(2) Wird ein Ökodesign-Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 versehen, so ist die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG anzuwenden.

(3) Wurde ein Ökodesign-Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG anzuwenden.

(4) 1Die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2009/125/EG ist anzuwenden, sofern für ein Ökodesign-Produkt eines der folgenden Umweltzeichen vergeben wurde:

1.
das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 oder

2.
das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010.

2Die Konformitätsvermutung nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2009/125/EG ist anzuwenden für andere Umweltzeichen, die den Umweltzeichen nach Satz 1 auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2009/125/EG gleichgestellt sind.

(5) 1Wurde ein Ökodesign-Produkt von einem Standort oder Teilstandort einer Organisation entworfen, der in dem EMAS-Register nach § 32 Absatz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, verzeichnet ist, so gilt Artikel 8 Absatz 2 Satz 4 der Richtlinie 2009/125/EG. 2Wurde ein Ökodesign-Produkt von einer Organisation entworfen, die über ein Managementsystem verfügt, so gilt Artikel 8 Absatz 2 Satz 5 der Richtlinie 2009/125/EG.

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Zitierungen von § 8 ÖkodesignG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ÖkodesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖkodesignG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ÖkodesignG Veröffentlichung von Informationen über noch nicht in Verkehr gebrachte Ökodesign-Produkte
... können von einer Veröffentlichung absehen, wenn das Produkt von den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 nur geringfügig ...
§ 13 ÖkodesignG Marktüberwachung
... und Auslagen erhoben werden, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 8 nicht erfüllt sind. Für Gebühren und Auslagen nach Satz 4 gilt § 11 ... zu ergreifen, um eine Nutzung von Ökodesign-Produkten, die nicht den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 entspricht, zu verhindern. Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere die ... ein Ökodesign-Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 erfüllt. Er darf insbesondere kein Ökodesign-Produkt auf dem Markt ... Informationen oder auf Grund seiner Erfahrung wissen kann, dass es nicht die Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erfüllt. (5) Die zuständigen Behörden können, soweit das ...
§ 16 ÖkodesignG Ausstellen
... Ökodesign-Produkt, welches die in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, darf im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5, auch in ...
§ 18 ÖkodesignG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
... sicherstellt, dass er eine dort genannte Aufbewahrungsfrist einhält, 3. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 12 Absatz 3 oder 4 ein ... einhält, 3. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 , oder entgegen § 12 Absatz 3 oder 4 ein Ökodesign-Produkt in Verkehr bringt oder in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
Artikel 5 ÖkodesignModG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... 2 Absatz 2 Nummer 29 wird durch die folgende Nummer 29 ersetzt: „29. die §§ 8 , 9, 11 und 13 Absatz 3 und 4 des ...


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