Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes haben sicherzustellen,
- 1.
- dass sie die Anforderungen
- a)
- nach Artikel 40 Absatz 1,
- b)
- nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erfüllen,
- 2.
- dass das Ökodesign-Produkt
- a)
- in den Fällen des Artikels 40 Absatz 2 Unterabsatz 1,
- b)
- in den Fällen des Artikels 40 Absatz 4,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 nicht in Verkehr gebracht und nicht in Betrieb genommen wird und
- 3.
- dass Software- oder Firmware-Aktualisierungen für ein Ökodesign-Produkt die Anforderungen nach Artikel 40 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erfüllen.
§ 18 ÖkodesignG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung ... Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 17 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Ökodesign-Produkt nicht in Verkehr gebracht und nicht in Betrieb ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 5. entgegen § 17 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er eine dort genannte Anforderung erfüllt, 6. entgegen ... b nicht sicherstellt, dass er eine dort genannte Anforderung erfüllt, 6. entgegen § 17 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass eine Software- oder Firmware-Aktualisierung eine dort genannte ...