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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2026

Abschnitt 3 - Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)

Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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Abschnitt 3 Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1781

§ 16 Ausstellen



Ein Ökodesign-Produkt, welches die in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, darf im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 dennoch ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass das Ökodesign-Produkt

1.
diese Voraussetzungen nicht erfüllt und

2.
erst erworben werden kann, wenn es diese Voraussetzungen erfüllt.


§ 17 Vorbeugung der Umgehung und Leistungsverschlechterung



Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes haben sicherzustellen,

1.
dass sie die Anforderungen

a)
nach Artikel 40 Absatz 1,

b)
nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1,

jeweils auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erfüllen,

2.
dass das Ökodesign-Produkt

a)
in den Fällen des Artikels 40 Absatz 2 Unterabsatz 1,

b)
in den Fällen des Artikels 40 Absatz 4,

jeweils auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 nicht in Verkehr gebracht und nicht in Betrieb genommen wird und

3.
dass Software- oder Firmware-Aktualisierungen für ein Ökodesign-Produkt die Anforderungen nach Artikel 40 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erfüllen.

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