Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2026
§ 18 - Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
| |
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
| |
§ 18 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 17 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Ökodesign-Produkt nicht in Verkehr gebracht und nicht in Betrieb genommen wird.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 2.
- entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass er eine dort genannte Aufbewahrungsfrist einhält,
- 3.
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 12 Absatz 3 oder 4 ein Ökodesign-Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
- 4.
- entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 ein Ökodesign-Produkt mit einem dort genannten Namen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig versieht oder ein Ökodesign-Produkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 5.
- entgegen § 17 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er eine dort genannte Anforderung erfüllt,
- 6.
- entgegen § 17 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass eine Software- oder Firmware-Aktualisierung eine dort genannte Anforderung erfüllt oder
- 7.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, zu der die in
- a)
- Nummer 1 Buchstabe a oder
- b)
- Nummer 1 Buchstabe b
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 6 und 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 7 geahndet werden können.
Zitierungen von § 18 ÖkodesignG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ÖkodesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖkodesignG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 ÖkodesignG Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
... dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen eines Verstoßes nach § 18 Absatz 1 oder § 18 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 oder § 19 Absatz 1 oder 2 dieses Gesetzes mit einer ... zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen eines Verstoßes nach § 18 Absatz 1 oder § 18 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 oder § 19 Absatz 1 oder 2 dieses Gesetzes mit einer Geldbuße von wenigstens ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17584/a339973.htm
