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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2026

§ 19 - Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)

Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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§ 19 Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/1781



(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ein unverkauftes Verbraucherprodukt vernichtet.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 eine dort genannte Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2.
entgegen Artikel 24 Absatz 2 eine dort genannte Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

3.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein unverkauftes Verbraucherprodukt vernichtet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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Zitierungen von § 19 ÖkodesignG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 ÖkodesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖkodesignG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 ÖkodesignG Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
... wegen eines Verstoßes nach § 18 Absatz 1 oder § 18 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 oder § 19 Absatz 1 oder 2 dieses Gesetzes mit einer Geldbuße von wenigstens siebentausendfünfhundert Euro belegt ...