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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2026
Abschnitt 4 - Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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Abschnitt 4 Bußgeldvorschriften und Sanktionen
§ 18 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 17 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Ökodesign-Produkt nicht in Verkehr gebracht und nicht in Betrieb genommen wird.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 2.
- entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass er eine dort genannte Aufbewahrungsfrist einhält,
- 3.
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 12 Absatz 3 oder 4 ein Ökodesign-Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
- 4.
- entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 ein Ökodesign-Produkt mit einem dort genannten Namen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig versieht oder ein Ökodesign-Produkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 5.
- entgegen § 17 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er eine dort genannte Anforderung erfüllt,
- 6.
- entgegen § 17 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass eine Software- oder Firmware-Aktualisierung eine dort genannte Anforderung erfüllt oder
- 7.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, zu der die in
- a)
- Nummer 1 Buchstabe a oder
- b)
- Nummer 1 Buchstabe b
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 6 und 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 7 geahndet werden können.
§ 19 Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/1781
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ein unverkauftes Verbraucherprodukt vernichtet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 eine dort genannte Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 2.
- entgegen Artikel 24 Absatz 2 eine dort genannte Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 3.
- entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein unverkauftes Verbraucherprodukt vernichtet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 20 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Auftraggeber im Sinne der §§ 99 bis 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn sie Kenntnis davon haben, dass das Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen eines Verstoßes nach § 18 Absatz 1 oder § 18 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 oder § 19 Absatz 1 oder 2 dieses Gesetzes mit einer Geldbuße von wenigstens siebentausendfünfhundert Euro belegt worden sind. 2§ 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vorliegt, darf längstens für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Entscheidung über den Ausschluss nach Absatz 1 Satz 1 ist das Unternehmen anzuhören.
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