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Artikel 5 - Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (9. StBerRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 5 ändert mWv. 1. September 2026 UStG offen
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 62 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 22a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Zur Fiskalvertretung sind befugt:
- 1.
- Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes sowie
- 2.
- Spediteure und sonstige Zollvertreter, soweit sie nach § 4d des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
- 2.
- In § 22e Absatz 1 wird die Angabe „die Fiskalvertretung der in § 22a Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten" durch die Angabe „eine Fiskalvertretung durch die in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannte" ersetzt.
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