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Artikel 5 - Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern (BürokAbBMIG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juli 2026 BMG § 11, § 23, § 23a, § 28, § 39a, § 49a, § 50, § 52, § 54
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 28 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 28 Besondere Meldepflicht für Binnenschiffer". - b)
- Die Angabe zu § 39a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 39a (weggefallen)". - c)
- Die Angabe zu § 49a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 49a (weggefallen)".
- 2.
- In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „50 Absatz 1 bis 3" durch die Angabe „50 Absatz 1 und 2" ersetzt.
- 3.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn die meldepflichtige Person persönlich bei der Meldebehörde erscheint und die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei ihr erhobenen Daten durch ihre Unterschrift oder elektronisch bestätigt." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 wird nach der Angabe „einzureichen" die Angabe „oder elektronisch zu bestätigen" eingefügt.
- bb)
- In Satz 5 wird nach der Angabe „unterschreiben" die Angabe „oder elektronisch zu bestätigen" eingefügt.
- 4.
- Nach § 23a Absatz 1 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 23 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn die meldepflichtige Person versichert, dass sie berechtigt ist, die Daten des Ehegatten, Lebenspartners und der Familienangehörigen mit denselben Zuzugsdaten elektronisch anzufordern." - 5.
- § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt:
„§ 28 Besondere Meldepflichten für Binnenschiffer(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen werden, die die Daten an die zuständige Meldebehörde weiterleitet.(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind.(3) Die Meldebehörde kann von Schiffseignern Auskunft verlangen über Personen, welche Personen auf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben." - 6.
- § 39a wird gestrichen.
- 7.
- § 49a wird gestrichen.
- 8.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe „Absätzen 1 und 2" ersetzt.
- c)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe „Absätzen 1 und 2" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird gestrichen.
- 9.
- In § 52 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder" durch die Angabe „Einrichtungen, die der Betreuung" ersetzt.
- 10.
- § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 7 wird gestrichen.
- b)
- Die Nummern 8 bis 11 werden zu den Nummern 7 bis 10.
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BürokAbBMIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BürokAbBMIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG)
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
Artikel 10 MDWG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 23 Absatz 5 wird die ...
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