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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.10.2026
§ 1 - Herne-Gleichstellungsverordnung (GlPrZHerneV 2026)
V. v. 12.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 206
Geltung ab 01.10.2026 bis 30.09.2034; FNA: 7110-21-3 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.10.2026 bis 30.09.2034; FNA: 7110-21-3 Handwerk im Allgemeinen
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2034 von der Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:
| Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Hiberniaschule Herne | Ausbildungsberuf entsprechend Anlage A oder Anlage B der Handwerksordnung, für den gleichgestellt wird |
| Abschlussprüfung als Damenschneider und Damenschneiderin | Maßschneider und Maßschneiderin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 19 der Handwerksordnung „Maßschneider" für den Schwerpunkt Damen |
| Abschlussprüfung als Tischler und Tischlerin | Tischler und Tischlerin im Gewerbe der Anlage A Nummer 27 der Handwerksordnung „Tischler" |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17602/a340214.htm
