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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.10.2026

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen (Herne-Gleichstellungsverordnung - GlPrZHerneV 2026)

V. v. 12.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 206
Geltung ab 01.10.2026 bis 30.09.2034; FNA: 7110-21-3 Handwerk im Allgemeinen

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:


§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2034 von der Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
der Hiberniaschule Herne
Ausbildungsberuf
entsprechend Anlage A oder Anlage B der Handwerksordnung,
für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als Damenschneider
und Damenschneiderin
Maßschneider und Maßschneiderin im Gewerbe der Anlage B
Abschnitt 1 Nummer 19 der Handwerksordnung „Maßschneider" für den
Schwerpunkt Damen
Abschlussprüfung als Tischler und
Tischlerin
Tischler und Tischlerin im Gewerbe der Anlage A Nummer 27 der
Handwerksordnung „Tischler"



§ 2 Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Oktober 2034 GlPrZHerneV 2026 offen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2034 außer Kraft.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Steffen