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Artikel 7 - Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften (VatAnMVG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2026 EnWG § 102

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 102 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

 
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den §§ 41f oder 41g ergeben oder deren Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach den §§ 41f oder 41g zu treffen ist."

 
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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 VatAnMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VatAnMVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 8 GModGEG Folgeänderungen
... (6) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 19a Absatz 3 Satz 8 ...