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Änderung § 102 EnWG vom 29.07.2026
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| § 102 EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 102 EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 102 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte | |
(1) 1 Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. 2 Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist. (2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes. | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den §§ 41f oder 41g ergeben oder deren Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach den §§ 41f oder 41g zu treffen ist. |
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