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Artikel 3 - Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG)
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2026 AufenthG § 18d, § 44a, § 68, § 68a, § 75, § 81a, § 82, § 87, § 99, § 104, § 105a, mWv. 1. Mai 2030 offen, mWv. 0. Dezember 0000 offen
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 68a gestrichen.
- 2.
- In § 18d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 68 Absatz 2 Satz 2 und 3" durch die Angabe „§ 68 Absatz 2 Satz 3 und 4" ersetzt.
- 3.
- In § 44a Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „dieses Gesetzes" gestrichen.
- 4.
- § 49 Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt:„(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nummer 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken. Das Abnehmen von Fingerabdrücken ist zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Wurden von dem Ausländer bei der Beantragung eines Visums nach § 6 Lichtbilder und Fingerabdrücke bei einer deutschen Auslandsvertretung abgenommen, so können diese für den Folgeantrag auf Erteilung eines nationalen Visums erneut verwendet werden, sofern der Folgeantrag innerhalb von fünf Jahren nach erstmaliger Erhebung der genannten Daten gestellt wurde. Bei begründeten Zweifeln an der Identität des Ausländers sind innerhalb der in Satz 3 genannten Frist Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 erneut durchzuführen."
- 5.
- § 68 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 kann schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. Wird die Erklärung elektronisch abgegeben, ist die die Erklärung abgebende Person durch geeignete Maßnahmen vor einer übereilten Abgabe der Erklärung zu warnen. Die Verpflichtung ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat."
- 6.
- § 68a wird gestrichen.
- 7.
- Nach § 75 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Unterlagen des Bundesamtes, die bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 entstehen, sind nach Maßgabe des § 5 des Bundesarchivgesetzes dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten." - 8.
- § 81a Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Versicherung des Arbeitgebers, dass er durch den Ausländer bevollmächtigt und gegebenenfalls auch berechtigt ist, Untervollmacht zu erteilen,".
- 9.
- § 82 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „mitzuwirken und" durch die Angabe „mitzuwirken," ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „mitzuwirken." durch die Angabe „mitzuwirken und" ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- eine Unterschrift nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung zu leisten."
- b)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Lichtbild, die Fingerabdrücke und die Unterschrift dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur erneuten Ausstellung der Dokumente für einen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c sowie zur Sicherung und zu einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden."
- 10.
- § 87 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die für Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen sind über die in Satz 1 geregelten Tatbestände hinaus verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn ein Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 für sich oder seine Familienangehörigen entsprechende Leistungen bezieht, sofern der Leistungsbezug nicht bereits im Ausländerzentralregister gespeichert ist." - b)
- Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Erledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten, sofern diese Informationen nicht bereits gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 5b des AZR-Gesetzes an das Ausländerzentralregister zu übermitteln sind. Werden diese Informationen aus dem Ausländerzentralregister abgerufen und in die Ausländerakte übernommen, sind die Daten durch die Ausländerbehörde unverzüglich aus dem Ausländerzentralregister zu löschen."
- 11.
- § 99 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 13 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder, Fingerabdrücke und Unterschriften,".
- bb)
- Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift,".
- cc)
- Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
- „c)
- Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift an die zuständige Behörde sowie eine Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift,".
- b)
- Nummer 13a wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, der Unterschrift und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift an die zuständige Behörde und Regelungen für die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds sowie Regelungen für den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten,".
- bb)
- Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
- „e)
- die Speicherung des Lichtbilds, der Unterschrift und der Fingerabdrücke,".
- cc)
- Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:
- „g)
- die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbilds, der Unterschrift und der Fingerabdrücke, zu deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an den Hersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen,".
- dd)
- Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
- „h)
- Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten, der Unterschrift und des digitalen Lichtbilds,".
- c)
- Nummer 14 Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
- „e)
- Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden sowie Maßregelvollzugseinrichtungen,".
- 12.
- § 104 Absatz 18 wird durch den folgenden Absatz 18 ersetzt:„(18) § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung
- 1.
- auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt haben oder die sich zum 30. August 2023 geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt zu haben, und
- 2.
- auf Staatsangehörige Ägyptens, Bangladeschs, Indiens, Kolumbiens, Marokkos, Tunesiens und der Türkei, die sich zum 6. Mai 2025 geduldet in Deutschland aufgehalten haben oder am 11. Juni 2026 im Besitz einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit waren."
- 13.
- In § 105a wird die Angabe „§ 91a Abs. 3, 4 und 7," gestrichen.
Zitierungen von Artikel 3 MDWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MDWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MDWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13 MDWG Änderung des Aufenthaltsgesetzes 1)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18 ...
Artikel 18 MDWG Inkrafttreten
... treten am 1. Mai 2028 in Kraft. (9) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b , Artikel 6 Nummer 3, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und ... 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und ccc, Nummer 6 Buchstabe c, Artikel 3 Nummer 4 , Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 4 ...
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