Die
Aufenthaltsverordnung vom
25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch
Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 82b die folgende Angabe eingefügt:
„82c Übergangsregelung zu § 61a Absatz 3".
- 2.
- § 61a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die gemäß
§ 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes im Ausländerzentralregister gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift sollen nur zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments mit Chip für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes verwendet werden. Die Nutzungsdauer der gespeicherten Fingerabdrücke, des Lichtbildes und der Unterschrift im Chip des Dokuments ist nach erstmaliger Erfassung der Daten im Ausländerzentralregister begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren; die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Dokumente ist entsprechend zu begrenzen."
- 3.
- Nach § 82b wird der folgende § 82c eingefügt:
„§ 82c Übergangsregelung zu § 61a Absatz 3
Die bei der Ausländerbehörde nach § 61a Absatz 3 Satz 1 in seiner bis zum Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 18 Absatz 11 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 222) geltenden Fassung gespeicherten Fingerabdrücke, Lichtbilder und Unterschriften können zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Aufenthaltstitels in der Form des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes bis zu ihrer Löschung nach § 61a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 18 Absatz 11 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 222) geltenden Fassung in Abweichung von § 61a Absatz 2 Satz 2 weiterverwendet werden."