Das
Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 wird die Angabe „dreier Monate" durch die Angabe „sechs Monate" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) In Fällen, in denen die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt erteilt wurde, vorzeitig beendet und die zuständige Ausländerbehörde hierüber gemäß
§ 82 Absatz 6 Satz 1 oder
§ 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 unterrichtet wurde, ist die nachträgliche Verkürzung der Frist gemäß
§ 7 Absatz 2 Satz 2 so vorzunehmen, dass ab Beendigung der Beschäftigung eine Geltungsdauer von mindestens sechs Monaten verbleibt. Die ab Beendigung der Beschäftigung verbleibende Geltungsdauer beträgt mindestens neun Monate, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Ausländer besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der
Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfahren hat. Die Fristverkürzung nach Satz 1 und 2 darf nicht dazu führen, dass die ursprüngliche Geltungsdauer des Aufenthaltstitels überschritten wird."
- 2.
- § 49 Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt:
„(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nummer 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken. Das Abnehmen von Fingerabdrücken ist zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben."
- 3.
- In § 105a wird die Angabe „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5 und Absatz 5" durch die Angabe „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 6 und Absatz 5" ersetzt.
---
- 1)
- Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024).
Artikel 18 MDWG Inkrafttreten ... bb und Buchstabe c, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstabe e und h, die Artikel 12 und 13 Nummer 3 treten am 1. Mai 2030 in Kraft. (10) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd ...