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Artikel 3 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-MIGDG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 ändert mWv. 29. Juli 2026 SGB I § 35

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 12 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 35 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

 
„Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht

1.
die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt oder

2.
die Verordnung (EU) 2024/1689 in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar geltende Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung enthält."

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