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Artikel 4 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-MIGDG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 29. Juli 2026 FinDAG § 15, § 16b, § 16g, § 23

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:

„14.
durch

a)
eine vor Ort oder aus der Ferne nach § 11 des Gesetzes zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgenommene Prüfungshandlung auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 11 des KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetzes in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1020,

b)
eine Maßnahme nach § 11 des KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetzes in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/1020,".

b)
In Satz 1 wird nach der Angabe „sowie 13" die Angabe „und 14" eingefügt.

c)
In Satz 2 wird nach der Angabe „belastet wird," die Angabe „oder die der Bundesanstalt durch die Heranziehung dritter Personen als Verwaltungshelfer nach § 11 Absatz 2 des KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetzes entstehen," eingefügt.

2.
§ 16b wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Kosten, die der Bundesanstalt aus ihrer Zuständigkeit nach dem KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz entstehen, sind den Aufgabenbereichen nach Absatz 1 wie folgt zuzurechnen:

1.
soweit es sich um Kosten in Bezug auf das Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapierinstituts-, Zahlungsdienste-, Krypto- oder das inländische Investmentwesen handelt, dem Aufgabenbereich „Banken und sonstige Finanzdienstleistungen",

2.
soweit es sich um Kosten des Versicherungswesens handelt, dem Aufgabenbereich „Versicherungen". Innerhalb des Aufgabenbereichs „Banken und sonstige Finanzdienstleistungen" erfolgt eine gesonderte Ermittlung nach Gruppen entsprechend § 16e."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „nach Absatz 1 Satz 1" die Angabe „oder nach Absatz 1a Satz 1" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „nach Absatz 1 Satz 1" die Angabe „oder nach Absatz 1a Satz 1" eingefügt.

3.
In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa wird nach der Angabe „Nummer 6" die Angabe „, 8" eingefügt.

4.
§ 23 Absatz 15 wird durch den folgenden Absatz 15 ersetzt:

„(15) § 16e Absatz 1 und 4, § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d in der ab dem 30. Dezember 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2024 anzuwenden."