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Artikel 4 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-MIGDG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:
- „14.
- durch
- a)
- eine vor Ort oder aus der Ferne nach § 11 des Gesetzes zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgenommene Prüfungshandlung auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 11 des KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetzes in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1020,
- b)
- eine Maßnahme nach § 11 des KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetzes in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/1020,".
- b)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „sowie 13" die Angabe „und 14" eingefügt.
- c)
- In Satz 2 wird nach der Angabe „belastet wird," die Angabe „oder die der Bundesanstalt durch die Heranziehung dritter Personen als Verwaltungshelfer nach § 11 Absatz 2 des KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetzes entstehen," eingefügt.
- 2.
- § 16b wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:„(1a) Die Kosten, die der Bundesanstalt aus ihrer Zuständigkeit nach dem KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz entstehen, sind den Aufgabenbereichen nach Absatz 1 wie folgt zuzurechnen:
- 1.
- soweit es sich um Kosten in Bezug auf das Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapierinstituts-, Zahlungsdienste-, Krypto- oder das inländische Investmentwesen handelt, dem Aufgabenbereich „Banken und sonstige Finanzdienstleistungen",
- 2.
- soweit es sich um Kosten des Versicherungswesens handelt, dem Aufgabenbereich „Versicherungen". Innerhalb des Aufgabenbereichs „Banken und sonstige Finanzdienstleistungen" erfolgt eine gesonderte Ermittlung nach Gruppen entsprechend § 16e."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „nach Absatz 1 Satz 1" die Angabe „oder nach Absatz 1a Satz 1" eingefügt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „nach Absatz 1 Satz 1" die Angabe „oder nach Absatz 1a Satz 1" eingefügt.
- 3.
- In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa wird nach der Angabe „Nummer 6" die Angabe „, 8" eingefügt.
- 4.
- § 23 Absatz 15 wird durch den folgenden Absatz 15 ersetzt:„(15) § 16e Absatz 1 und 4, § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d in der ab dem 30. Dezember 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2024 anzuwenden."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17627/a340599.htm
