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§ 30 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 40
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 30



(1) 1Die Bundeswehr und die Truppen der NATO-Vertragsstaaten sowie Truppen, die auf Grund einer gesonderten Vereinbarung in Deutschland üben, dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes, ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19, und von den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderlich ist. 2Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist.

(1a) 1Die Polizeien des Bundes und der Länder dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes - ausgenommen die §§ 5 bis 10, 12, 13 sowie 15 bis 19 - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. 2Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist.

(1b) Das in § 8 vorgesehene Planfeststellungsverfahren entfällt, wenn militärische Flugplätze angelegt oder geändert werden sollen.

(1c) 1Das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständige Dienststelle der Bundeswehr kann entscheiden, dass das Genehmigungsverfahren nach § 6 entfällt, wenn

1.
die Anlegung oder Änderung eines Flugplatzes ausschließlich Zwecken der Landes- und Bündnisverteidigung dient,

2.
sich die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr nachteilig auf die Erreichung der Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung auswirken würde und

3.
die Entscheidung im Einzelfall ergeht.

2Eine nachteilige Auswirkung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt bei Anlegung eines Flugplatzes nur vor, wenn Gründe der Geheimhaltung oder der Eilbedürftigkeit des Vorhabens der Durchführung des Genehmigungsverfahrens entgegenstehen. 3Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung im Sinne der Nummer 1 schließen auch zwischenstaatliche sowie völkerrechtliche Verpflichtungen ein. 4Entfällt für ein Vorhaben das in § 6 genannte Genehmigungsverfahren, bleiben die für seine Durchführung geltenden Anforderungen aus anderem Fachrecht unberührt und sind durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständigen Fachdienststellen der Bundeswehr einzuhalten. 5Das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständige Fachdienststelle der Bundeswehr dokumentiert die Gründe für das Entfallen des Genehmigungsverfahrens nach Satz 1; die zuständigen Fachdienststellen der Bundeswehr dokumentieren, wie sie die Anforderungen des anderen Fachrechts nach Satz 4 berücksichtigen.

(2) 1Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund dieses Gesetzes werden für den Dienstbereich der Bundeswehr und, soweit völkerrechtliche Verträge nicht entgegenstehen, der Truppen der NATO-Vertragsstaaten und der in Deutschland übenden Truppen durch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung wahrgenommen. 2Dies gilt nicht für die Aufgaben der Flugsicherung nach § 27c mit Ausnahme der örtlichen Flugsicherung an den militärischen Flugplätzen; die notwendigen Vorbereitungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 87a des Grundgesetzes bleiben unberührt. 3Das Bundesministerium der Verteidigung erteilt die Erlaubnisse nach § 2 Abs. 7 und § 27 auch für andere militärische Luftfahrzeuge. 4In den Fällen der §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen und stationären militärischen Einrichtungen zur Luftverteidigung die Dienststellen der Bundeswehr an die Stelle der Flugsicherungsorganisationen und der genannten Luftfahrtbehörden. 5Im Fall des § 14 treten die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr neben die Flugsicherungsorganisationen und die Behörden der Länder nach § 31 Absatz 2 Nummer 9. 6Die Dienststellen der Bundeswehr treffen ihre Entscheidungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. 7Zusätzlicher behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen, insbesondere der zivilen Luftfahrtbehörden, bedarf es nicht.

(3) 1Bei der Anlegung und wesentlichen Änderung militärischer Flugplätze auf Gelände, das nicht durch Maßnahmen auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes beschafft zu werden braucht, sind die Erfordernisse der Raumordnung, insbesondere des zivilen Luftverkehrs, nach Anhörung der Regierungen der Länder, die von der Anlegung oder Änderung betroffen werden, angemessen zu berücksichtigen. 2Die §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. 3Das Bundesministerium der Verteidigung kann von der Stellungnahme dieser Länder hinsichtlich der Erfordernisse des zivilen Luftverkehrs nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr abweichen; es unterrichtet die Regierungen der betroffenen Länder von seiner Entscheidung. 4Wird Gelände für die Anlegung und wesentliche Änderung militärischer Flugplätze nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes beschafft, findet allein das Anhörungsverfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes statt; hierbei sind insbesondere die Erfordernisse des zivilen Luftverkehrs angemessen zu berücksichtigen. 5In den Fällen des Absatzes 1c sind die durch das Vorhaben betroffenen Länder unverzüglich zu unterrichten.





 

Frühere Fassungen von § 30 LuftVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2026Artikel 2 Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr
vom 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 40
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 6 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
aktuell vorher 03.07.2016Artikel 1 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
vom 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 567 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 13.08.2013Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Luftverkehrsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3123
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 2 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
aktuell vorher 30.06.2009Artikel 6 Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2986
aktuell vorher 17.12.2006Artikel 5 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
aktuellvor 17.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 LuftVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18a LuftVG (vom 14.02.2026)
... Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können; im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist § 30 Absatz 2 zu beachten. Die zuständige Behörde teilt ihre Entscheidung der für die ... für die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände. § 30 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bleibt unberührt. (4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ...
§ 18b LuftVG (vom 04.08.2009)
... für die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände. § 30 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bleibt ...
§ 25 LuftVG (vom 03.07.2016)
... erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. (5) § 30 Absatz 2 bleibt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeswaldgesetz
G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 45 BWaldG Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen
... nach § 1 Landbeschaffungsgesetz, § 1 Schutzbereichsgesetz oder § 30 Abs. 3 Luftverkehrsgesetz statt, so sind die forstlichen Erfordernisse in diesem Verfahren ...

Gesetz über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAFG)
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 584 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 1 BAFG Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (vom 08.09.2015)
... als nationale Aufsichtsbehörde für den Bereich der Flugsicherung errichtet. § 30 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt. (2) Das Bundesaufsichtsamt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Artikel 1 15. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. (5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt." 7. § 29 wird wie folgt geändert: ... wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt. 8. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Erlaubnisse der zivilen Luftfahrtbehörden bedarf es nicht." 9. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Ermächtigung zur ...

Gesetz zur Anpassung des Luftverkehrsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3123
Artikel 1 LuftVGuaÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen (Fluglehrer)." 4. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr
G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 40
Artikel 2 BwBPBG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können; im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist § 30 Absatz 2 zu beachten. Die zuständige Behörde teilt ihre Entscheidung der für die Genehmigung ... Behörde oder, falls es einer Genehmigung nicht bedarf, dem Bauherrn mit." 2. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) Nach ...

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 6 VGenVBG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... Einzelheiten zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 zu regeln." 4. In § 30 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ... Digitales und Verkehr", d) in § 10 Absatz 3, § 19b Absatz 6 Satz 1, § 30 Absatz 3 Satz 3 , § 31 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 1, § 32a Absatz 1 Satz 1, § 57 ...

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 5 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Luftverkehrsgesetzes (vom 17.12.2006)
... 27d Abs. 1 und 4 Satz 1 und 3, § 27f Abs. 1, 4 Satz 1 und 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2, § 30 Abs. 3 Satz 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 11 Satz 3, Nr. 12 und 18, § 31a, § ...

Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 2 BAFGEG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
...  d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 30 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bleibt unberührt." 4. § 18b wird wie folgt ... b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 30 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bleibt unberührt." 5. In § 19 Abs. 5 Satz 2 ... Stelle" durch das Wort „Flugsicherungsorganisation" ersetzt. 11. § 30 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „In den §§ 12, 13 und 15 bis 19 ...

Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986
Artikel 6 GeROG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... 5" durch die Angabe „Die §§ 4 und 5" ersetzt. 2. In § 30 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 bis 4 und § 5" durch die Angabe ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 567 10. ZustAnpV Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... Absatz 1 und 4 Satz 1 und 3, § 27f Absatz 1 und 4 Satz 1 und 3, Absatz 5 Satz 1 und 2, § 30 Absatz 3 Satz 3, § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 11 Satz 3, Nummer 12 und 18, den ...