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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (GModGEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Weitere Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2028


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2028 GModG offen

Das Gebäudemodernisierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 wird die folgende Angabe zu § 10a eingefügt:

„§ 10a Nullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt".

2.
Nach § 3 Absatz 1 Nummer 25 wird die folgende Nummer 25a eingefügt:

„25a.
„Nullemissionsgebäude" ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist, das keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursacht,".

3.
Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt:

„§ 10a Nullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt

(1) Abweichend von § 10 ist ein neues Nichtwohngebäude, welches sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, als Nullemissionsgebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.

(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass

1.
der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach den §§ 15 oder 18 ergibt,

2.
Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe der §§ 16 oder 19 vermieden werden und

3.
an seinem Standort keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht werden.

(3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.

(4) Die Anforderungen nach Absatz 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 GModGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GModGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 GModGEG Weitere Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2030
... Gebäudemodernisierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 9 GModGEG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. (4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2030 in ...