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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (GModGEG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes
Das Gebäudemodernisierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 31 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude". - b)
- Die Angabe zu den §§ 40 und 41 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 40 Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude
§ 41 Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden". - c)
- Die Angabe zu den §§ 81 und 82 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 81 Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung
§ 82 Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs". - d)
- Die Angabe zu § 86 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 86 Energieeffizienzklassen". - e)
- Vor der Angabe zu Teil 6 wird die folgenden Angabe eingefügt:
„§ 88a Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung; Subdelegation
§ 88b Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht
§ 88c Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus". - f)
- Die Angabe zu Teil 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Teil 8 Besondere Gebäude, Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang". - g)
- Die Angabe zu § 106 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 106 Solarenergie in Gebäuden". - h)
- Die Angabe zu § 114 wird gestrichen.
- i)
- Die Angabe zu Anlage 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 5 (weggefallen)". - j)
- Die Angabe zu Anlage 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 9 (zu § 85 Absatz 2) Umrechnung in Treibhausgasemissionen". - k)
- Nach der Angabe zu Anlage 10 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 10a (zu § 86 Absatz 3) Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden".
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
- „4a.
- „Bilanzbezugsfläche" die Bilanzbezugsgröße eines Wohngebäudes oder eines Nichtwohngebäudes nach DIN SPEC 91606: 2026-07* in Quadratmeter,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 4a und 4b werden zu den Nummern 4b und 4c.
- cc)
- In Nummer 7 wird die Angabe „DIN V 18599-9: 2018-09" durch die Angabe „DIN/TS 18599-9: 2025-10" ersetzt.
- dd)
- Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
- „8.
- „Energieausweis" ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes,".
- ee)
- Die Nummern 9 bis 10a werden durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:
- „9.
- „Gebäudenetz" ein Netz zur überwiegenden Versorgung mit Raumwärme, Raumkälte und Warmwasser von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten,
- 10.
- „gebäudetechnisches System" die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung, Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicherung von Energie am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen,".
- ff)
- Nummer 17 wird durch die folgende Nummer 17 ersetzt:
- „17.
- „kleines Gebäude" ein Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche,".
- gg)
- Nach Nummer 18 werden die folgenden Nummern 18a und 18b eingefügt:
- „18a.
- „Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen" die Summe aus gebäudebezogenen sowie betriebs- und nutzungsbedingten Treibhausgasemissionen, die über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes entstehen bei der Herstellung und dem Transport von Bauprodukten, den Tätigkeiten auf der Baustelle, dem Energieaufwand im Gebäude, dem Ersatz von Bauprodukten, dem Rückbau, dem Transport und der Bewirtschaftung von ausgebauten Komponenten und Materialien und ihrer Wiederverwendung, ihrem Recycling, ihrer thermischen Verwertung und ihrer endgültigen Entsorgung, 18b. „Lebenszyklus-Treibhauspotenzial" ein Indikator zur Quantifizierung der Summe der Treibhausgasemissionen eines Gebäudes über dessen gesamten Lebenszyklus, der nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/1275 als flächenbezogener Wert in Kohlenstoffdioxid-Äquivalenten angegeben wird und auf dem internationalen Global-Warming-Potential-100-Standard basiert, welcher das Erwärmungspotenzial über einen Zeithorizont von 100 Jahren definiert,".
- hh)
- Nummer 22 wird gestrichen.
- ii)
- Nummer 26 wird durch die folgende Nummer 26 ersetzt:
- „26.
- „Nutzfläche" die Nettoraumfläche nach DIN 277: 2021-08, die beheizt oder gekühlt wird,".
- jj)
- Nummer 30a wird durch die folgende Nummer 30a ersetzt:
- „30a.
- „unvermeidbare Abwärme" Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde; dabei gilt Abwärme als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann,".
- *
- Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen, DIN-Normen, DIN/TS-Normen und DIN-SPEC-Normen sind zu beziehen bei der DIN Media GmbH, 10787 Berlin, www.dinmedia.de, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
- 3.
- § 7 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Die nach diesem Gesetz erforderliche Ermittlung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen erfolgt auf der Grundlage des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials. Der ermittelte Wert ist als Masse in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Quadratmeter Bilanzbezugsfläche und Jahr anzugeben. Für die Ermittlung nach Satz 1 ist eine Ökobilanzierung nach den Bilanzierungsregeln des Anhangs A der DIN SPEC 91606: 2026-07 durchzuführen. Für die Ökobilanzierung nach Satz 3 sind die vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter Berücksichtigung der Spezifikationen der DIN SPEC 91606: 2026-07 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Datengrundlagen und Arbeitshilfen zu verwenden. Als Datengrundlage für die Ökobilanzierung kann auch die nationale Referenzdatenbank verwendet werden, die das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bereitstellt."
- 4.
- In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „DIN 4108-2: 2013-02" durch die Angabe „DIN 4108-2: 2026-05" und die Angabe „DIN 4108-3: 2018-10" durch die Angabe „DIN 4108-3: 2024-03" ersetzt.
- 5.
- § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
„§ 14 Sommerlicher Wärmeschutz(1) Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Sonnenenergieeintrag durch einen ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik begrenzt wird. Bei der Ermittlung eines ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes nach den Absätzen 2 und 3 bleiben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die erforderliche Tageslichtversorgung unberührt.(2) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Anforderungen nach DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8 eingehalten werden und die rechnerisch ermittelten Werte des Sonnenenergieeintrags über transparente Bauteile im Gebäude (Sonneneintragskennwert) die in DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.4.3 festgelegten Anforderungswerte nicht überschreiten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Gebäudes ist nach dem in DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.4.2 genannten Verfahren zu bestimmen.(3) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt auch vor, wenn mit einem Berechnungsverfahren nach DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.5 gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten Randbedingungen die für den Standort des Gebäudes in DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.5 Tabelle 9 angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.(4) Wird bei Gebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Absatz 3 durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung unter Zugrundelegung der im Gebäude installierten Anlagen zur Kühlung erwirtschaften lassen.(5) Auf Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.3.2 der DIN 4108-2: 2026-05 verzichtet werden." - 6.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Ein Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet."
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Absatz 1 bis 3 und 10" durch die Angabe „§ 25 Absatz 1 und 2" und die Angabe „der §§ 26 bis 29, des § 31 und des § 33" durch die Angabe „der §§ 26 bis 29 und 33" ersetzt.
- 7.
- § 18 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet." - 8.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09" durch die Angabe „DIN/TS 18599: 2025-10" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Soweit nicht unerhebliche Teile der Nutzfläche des Wohngebäudes wesentlich anderen Zwecken als der Wohnnutzung dienen und deren gebäudetechnische Ausstattung sich wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN/TS 18599: 2025-10 in Zonen zu unterteilen."
- c)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Abweichend von DIN/TS 18599-1: 2025-10 sind bei der Berechnung des Endenergiebedarfs diejenigen Anteile nicht zu berücksichtigen, die durch in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Gebäude mittels einer solarthermischen Anlage gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umweltwärme gedeckt werden."
- d)
- In Absatz 5 wird die Angabe „DIN V 18599-1: 2018-09" durch die Angabe „DIN/TS 18599-1: 2025-10" ersetzt.
- e)
- Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Werden in den Berechnungen nach Absatz 1 Wärmedurchgangskoeffizienten berechnet, sind folgende Berechnungsverfahren anzuwenden:
- 1.
- nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3 für die Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile,
- 2.
- nach DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-03 für die Berechnung opaker Bauteile und
- 3.
- nach DIN 4108-4: 2020-11 für die Berechnung transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden."
- 9.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09" durch die Angabe „DIN/TS 18599-1: 2025-10" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „nach Maßgabe der DIN V 18599: 2018-09" durch die Angabe „nach Maßgabe der DIN/TS 18599-1: 2025-10" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang D" durch die Angabe „DIN/TS 18599-1: 2025-10 Anhang D" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09" durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2018-09" durch die Angabe „die Nutzung 17 der Tabelle 6 in DIN/TS 18599-10: 2025-10" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09" durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10" ersetzt.
- 10.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:„(1) Für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 sind die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden. Davon abweichend kann für flüssige oder gasförmige Biomasse abweichend von Anlage 4 Nummer 6 und 7 der Wert 0,3 verwendet werden,
- 1.
- wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden, die im räumlichen Zusammenhang stehen, erzeugt wird und
- 2.
- wenn diese Gebäude unmittelbar mit der flüssigen oder gasförmigen Biomasse versorgt werden; dabei müssen mehrere Gebäude gemeinsam versorgt werden.
(2) Wird gasförmige Biomasse, die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist (Biomethan), in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt,- 1.
- müssen bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans die Voraussetzungen nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt sein und
- 2.
- muss die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung über seine Einspeisung in das Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz verwendet worden sein.
(3) Wird gasförmige Biomasse, die unter Druck verflüssigt worden ist (biogenes Flüssiggas), in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt, muss die Menge des entnommenen Gases am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle hergestellt worden ist, und müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des biogenen Flüssiggases von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden sein.(4) Wird Bioöl in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt, muss die Menge des entnommenen Bioöls am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Bioöl entsprechen, das an anderer Stelle hergestellt worden ist, und müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Bioöls von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden sein." - b)
- Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 5 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Fernwärme versorgt, kann zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 als Primärenergiefaktor der Wert nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 sowie von Absatz 5 verwendet werden, den das Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das Gebäude angeschlossen wird, ermittelt und veröffentlicht hat." - bb)
- Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die in einer KWK-Anlage erzeugt wird, kann der ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1 verwendet werden, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Ermittlung des Primärenergiefaktors der Wärme aus der KWK-Anlage ein Berechnungsverfahren zur Ermittlung des Brennstoffanteils für die Wärmeerzeugung mit den Primärenergiefaktoren der Anlage 4 angewendet hat, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, und die Anwendung dieser Methode in der Veröffentlichung angegeben hat."
- c)
- Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:„(6) Hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Primärenergiefaktor für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das zu errichtende Gebäude angeschlossen wird, nicht ermittelt und veröffentlicht, ist als Primärenergiefaktor der Wert für die genutzte Fernwärme nach Anlage 4 zu verwenden. Abweichend von Satz 1 darf ein Wert, der unter dem Wert in Anlage 4 liegt, verwendet werden, wenn dieser Wert um den Wert von 0,002 für jeden Prozentpunkt des aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Wärme, die aus Grubengas erzeugt wird, erzeugten Anteils der in einem Wärmenetz genutzten Wärme verringert wird und das Fernwärmeversorgungsunternehmen dies veröffentlicht.(7) Bei der Verwendung von Massenbilanzsystemen gemäß Absatz 2 Nummer 2, den Absätzen 3 und 4 ist § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Feststellung der Eigenschaften nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Massenbilanzsystem erfolgt. Vor dem 29. Juli 2026 registrierte Inventare dürfen weiter zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2, den Absätze 3 und 4 verwendet werden."
- 11.
- Die §§ 23 und 24 werden durch die folgenden §§ 23 und 24 ersetzt:
„§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Endenergiebedarfs und des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in Abzug gebracht werden.(2) Zur Berechnung der abzugsfähigen Strommenge nach Absatz 1 ist der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich dem Strombedarf für Beleuchtung gegenüberzustellen. Der monatliche Ertrag ist nach DIN/TS 18955-09: 2025-10 zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Anhang E zu ermitteln.
§ 24 Einfluss von Wärmebrücken
Unbeschadet der Regelung in § 12 ist der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 nach einer der in DIN/TS 18599-2: 2025-10 genannten Vorgehensweisen zu berücksichtigen. Wärmebrückenzuschläge mit Überprüfung und Einhaltung der Gleichwertigkeit nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 sind nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 zu ermitteln." - 12.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1" und die Angabe „DIN V 18599-11: 2018-09" durch die Angabe „DIN/TS 18599-11: 2025-10" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „DIN V 18599-11: 2018-09" durch die Angabe „DIN/TS 18599-11: 2025-10" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- d)
- In Absatz 4 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 bis 9" durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 bis 12" und die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5" durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7" ersetzt.
- e)
- In Absatz 5 wird die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 29" wird durch die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10 Gleichung 29", die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 30" durch die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10 Gleichung 30" und die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5" durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7" ersetzt.
- f)
- In Absatz 6 wird die Angabe „DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.2" durch die Angabe „DIN/TS 18599-4: 2025-10 Abschnitt 5.5.2" ersetzt.
- g)
- Die Absätze 7 bis 10 werden durch die folgenden Absätze 7 bis 10 ersetzt:„(7) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude der Wartungsfaktor in den Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22 bis 24 nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 mit 0,6 und im Übrigen mit 0,8 anzusetzen.(8) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 darf abweichend von DIN/TS 18599-10: 2025-10 für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude jeweils der tatsächliche Wartungswert der Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch bei Zonen der Nutzung 6 nicht mehr als 1.500 Lux und bei Zonen der Nutzung 7 nicht mehr als 1.000 Lux. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für die Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN/TS 18599-4: 2025-10 zu berechnen.(9) Für die Ermittlung des Höchstwerts des Transmissionswärmeverlusts nach § 16 ist DIN/TS 18599-2: 2025-10 Anhang F anzuwenden und die wärmeübertragende Umfassungsfläche eines Wohngebäudes in Quadratmetern nach den in DIN/TS 18599-1: 2025-10 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln ist so festzulegen, dass sie mindestens alle beheizten und gekühlten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume sind dabei die gleichen Bedingungen anzunehmen, die bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 und 4, § 22 und den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legen sind.(10) Abweichend von DIN/TS 18599-10: 2025-10 sind die Zonen nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7 Nutzung 34 und 35 als unbeheizt und ungekühlt anzunehmen und damit nicht Gegenstand von Berechnungen und Anforderungen nach diesem Gesetz."
- 13.
- In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1" ersetzt.
- 14.
- In § 27 Satz 1 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09 und bis zum 31. Dezember 2023 auch von DIN V 4701-10: 2003-08" durch die Angabe „DIN/TS 18599: 2025-10" ersetzt.
- 15.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- die Lüftungsanlage mit Einrichtungen ausgestattet ist, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben oder eine bedarfsgeführte Regelung auf Basis von geeigneten Führungsgrößen vorhanden ist und".
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlage sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den energetischen Kennwerten der Herstellerdaten nach der Verordnung (EU) 1253/2014 zu entnehmen."
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Gebäudenutzfläche" durch die Angabe „Nutzfläche" ersetzt.
- 16.
- In § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023 auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03," durch die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10" ersetzt.
- 17.
- Die §§ 31 und 32 werden durch die folgenden §§ 31 und 32 ersetzt:
„§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für Gruppen von Wohngebäuden und für Gruppen von Nichtwohngebäuden auf der Grundlage von Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten beschreiben, die unter dort definierten Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 und 16 beziehungsweise den §§ 18 und 19 generell erfüllen, und diese im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Anwendungsvoraussetzungen für das vereinfachte Nachweisverfahren können sich auf die Größe, die Form, die Ausrichtung und die Dichtheit der Gebäude sowie auf die Vermeidung von Wärmebrücken und auf die Anteile von bestimmten Außenbauteilen an der wärmeübertragenden Umfassungsfläche beziehen. Die Einhaltung der nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 und 16 beziehungsweise den §§ 18 und 19 festgelegten Anforderungen wird vermutet, wenn ein Wohngebäude oder Nichtwohngebäude die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in der Bekanntmachung definiert sind, und gemäß einer der dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten errichtet wird. Berechnungen nach § 15 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 sind nicht erforderlich. Die im Energieausweis unter Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens zu verwendenden Angaben werden ebenfalls bekannt gemacht.
§ 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude(1) Abweichend von § 21 Absatz 1 und 2 darf der Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden, wenn- 1.
- die Summe der Nutzflächen aus der typischen Hauptnutzung und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nutzfläche des Gebäudes beträgt,
- 2.
- in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen,
- 3.
- das Gebäude nicht gekühlt wird,
- 4.
- höchstens 10 Prozent der Nutzfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart „indirekt" nach DIN/TS 18599: 2025-10 beleuchtet werden und
- 5.
- außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte der Anlage 2 Nummer 6.1 und 6.2 überschreiten.
(2) Das vereinfachte Berechnungsverfahren kann angewandt werden für- 1.
- ein Bürogebäude, auch mit Verkaufseinrichtung, einen Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte,
- 2.
- ein Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1.000 Quadratmetern Nutzfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,
- 3.
- einen Gewerbebetrieb mit höchstens 1.000 Quadratmetern Nutzfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,
- 4.
- eine Schule, eine Turnhalle, einen Kindergarten und eine Kindertagesstätte oder eine ähnliche Einrichtung,
- 5.
- eine Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich oder
- 6.
- eine Bibliothek.
(3) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind abweichend von den Maßgaben des § 21 Absatz 2 bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die Bestimmungen für die Nutzung und die Werte für den Nutzenergiebedarf für Warmwasser der Anlage 6 zu verwenden. § 30 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nutzfläche der gekühlten Räume jeweils 450 Quadratmeter nicht übersteigt. Der Energiebedarf für die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung bleibt als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 außer Betracht.(5) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs pauschal um 42 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr je Quadratmeter gekühlter Nutzfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte zu erhöhen.(6) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.(7) Der im vereinfachten Verfahren ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 ist um 10 Prozent zu reduzieren. Der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.(8) § 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden." - 18.
- In § 35 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „DIN 4108-2: 2013-02" durch die Angabe „DIN 4108-2: 2026-05" ersetzt.
- 19.
- § 36 Satz 3 und 4 wird gestrichen.
- 20.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3" durch die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04" durch die Angabe „DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-03" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „DIN 4108-4: 2017-03" durch die Angabe „DIN 4108-4: 2020-11" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017-03" durch die Angabe „DIN EN ISO 6946: 2018-03 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2020-11" ersetzt.
- 21.
- § 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Anforderungen des § 36 gelten als erfüllt, wenn
- 1.
- ein vor dem 1. Januar 2030 geändertes Wohngebäude insgesamt
- a)
- den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet und
- b)
- den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,
- 2.
- ein vor dem 1. Januar 2030 geändertes Nichtwohngebäude insgesamt
- a)
- den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet und
- b)
- das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,
- 3.
- ein ab dem 1. Januar 2030 geändertes Wohngebäude insgesamt
- a)
- den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 60 Prozent überschreitet und
- b)
- den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,
- 4.
- ein ab dem 1. Januar 2030 geändertes Nichtwohngebäude insgesamt
- a)
- den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 60 Prozent überschreitet und
- b)
- das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Gebäudenutzfläche" durch die Angabe „Nutzfläche" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1" ersetzt.
- d)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
- 22.
- Die §§ 40 und 41 werden durch die folgenden §§ 40 und 41 ersetzt:
„§ 40 Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude(1) Der Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes hat mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Gesamtenergieeffizienz des Nichtwohngebäudes den Wert nicht überschreitet, der sich ergibt- 1.
- ab dem 1. Januar 2030 aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
- 2.
- ab dem 1. Januar 2033 aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
(2) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung des bestehenden Nichtwohngebäudes darf- 1.
- ab dem 1. Januar 2030 das 3,5fache und
- 2.
- ab dem 1. Januar 2033 das 2,95fache
(3) Die Einhaltung der Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz nach Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn das Nichtwohngebäude- 1.
- ab dem 1. Januar 1996 errichtet wurde,
- 2.
- vor dem 1. Januar 1996 errichtet worden ist und der Eigentümer nachweist, dass es durch spätere Änderung mindestens auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung gebracht worden ist oder dass der Jahres-Heizwärmebedarf des Nichtwohngebäudes die Anforderungen nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung nicht überschreitet,
- 3.
- eine Heizungsanlage nutzt, die die bereitgestellte Wärme überwiegend mit Biomasse oder einer Wärmepumpe erzeugt, oder
- 4.
- mit Fernwärme versorgt wird.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf- 1.
- ein bestehendes Nichtwohngebäude, wenn zum Zeitpunkt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 feststeht, dass insbesondere
- a)
- das Nichtwohngebäude abgerissen wird,
- b)
- das Betriebsgelände, auf dem das Nichtwohngebäude errichtet ist, aufgegeben wird,
- c)
- die Nutzung des Nichtwohngebäudes geändert wird, so dass es nicht mehr unter die Anforderung nach Absatz 1 fallen würde, oder
- d)
- das Nichtwohngebäude einer umfassenden Sanierung unterzogen wird,
- 2.
- ein Baudenkmal, bei dem auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts eine besonders geschützte Bausubstanz oder eine sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz vorliegt,
- 3.
- eine Industrieanlage, eine Werkstatt oder ein landwirtschaftliches Nutzgebäude mit jeweils niedrigem Energiebedarf,
- 4.
- ein landwirtschaftliches Nutzgebäude, das von einem Sektor genutzt wird, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz anzuwenden ist,
- 5.
- ein freistehendes kleines Gebäude oder
- 6.
- ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
Die Einhaltung der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach § 40 Absatz 1 und 2 ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen. Dies kann anhand eines Energieausweises oder in anderer geeigneter Weise erfolgen, wenn im Energieausweis oder in anderer geeigneter Weise die Gesamtenergieeffizienz des Nichtwohngebäudes ausgewiesen wird. Mit einem Energiebedarfsausweis, der vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt worden ist, kann der Nachweis- 1.
- bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 nur geführt werden, wenn der auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesene Wert des nicht-erneuerbaren Primärenergiebedarfs des Gebäudes das 0,5fache des auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesenen Endwerts der Effizienzskala nicht überschreitet und
- 2.
- ab dem 1. Januar 2033 nur geführt werden, wenn der auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesene Wert des nicht-erneuerbaren Primärenergiebedarfs des Gebäudes das 0,4fache des auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesenen Endwerts der Effizienzskala nicht überschreitet."
- 23.
- § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" durch die Angabe „§ 22 Absatz 2" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" durch die Angabe „§ 22 Absatz 3" ersetzt.
- c)
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Nutzung von Bioöl sind die Anforderungen des § 22 Absatz 4 einzuhalten."
- 23a.
- § 60a wird durch den folgenden § 60a ersetzt:
„§ 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen(1) Wärmepumpen, die nach dem 31. Dezember 2023 als Heizungsanlage in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz in Betrieb genommen werden, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen sind, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden, wenn der Betrieb der Wärmepumpe für Raumwärme und Warmwasser erfolgt. Dies gilt nicht für Wärmepumpen, die einer Fernkontrolle unterliegen oder für die ein Wartungsvertrag besteht. Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen und für die kein Wartungsvertrag besteht, sind spätestens alle fünf Jahre erneut zu prüfen.(2) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 umfasst die Überprüfung der für Betrieb, Funktion und Effizienz der Wärmepumpe maßgeblichen Einstellungen und Komponenten.(3) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Fachkundig sind insbesondere Personen mit einschlägiger handwerklicher oder technischer Berufsqualifikation im Bereich Heizungs-, Kälte-, Luftheizungs- oder Elektrotechnik.(4) Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und ein Nachweis über die durchgeführten Arbeiten nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Satz 3 ist auf Pachtverhältnisse und auf sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Wohnungen entsprechend anzuwenden." - 24.
- § 60b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, die keine Wärmepumpe ist und die in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen." - bb)
- Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In der Heizungsprüfung nach Satz 1 oder 2 ist zu prüfen, ob die Heizungsanlage hinsichtlich ihrer wesentlichen Einstellungen, Komponenten und Betriebsparameter energieeffizient betrieben wird."
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:„(2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Absatz 1 Satz 3 sind unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes und die menschliche Gesundheit insbesondere Anpassungen der Regelung, der Temperatur- und Betriebsführung sowie weiterer betrieblicher Einstellungen und Hinweise auf weitergehende Einsparmaßnahmen regelmäßig notwendig.(3) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 Satz 3 ist von einer fachkundigen Person im Sinne des § 60a Absatz 3 durchzuführen."
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3 Nummer 1" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 wird die Angabe „§ 60a Absatz 5 Satz 4" durch die Angabe „§ 60a Absatz 4 Satz 4" ersetzt.
- d)
- Absatz 6 wird gestrichen.
- e)
- Absatz 7 wird zu Absatz 6 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen werden" gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen" durch die Angabe „Heizungsanlagen, kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen oder Lüftungsanlagen" ersetzt.
- f)
- Absatz 8 wird zu Absatz 7 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 7 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 6 Satz 1" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 7 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 6 Satz 2" ersetzt.
- 25.
- § 60c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Der hydraulische Abgleich umfasst die für einen ordnungsgemäßen und energieeffizienten Betrieb erforderlichen Planungs- und Umsetzungsleistungen, insbesondere die Heizlastberechnung sowie die erforderliche Anpassung von Heizflächen und Regelung. Die Heizlastberechnung ist nach DIN EN 12831-1: 2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1: 2020-04 oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Drückens" durch die Angabe „Drucks" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 60a Absatz 5 Satz 4" durch die Angabe „§ 60a Absatz 4 Satz 4" ersetzt.
- 26.
- § 67 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Beim Einbau einer Anlage nach § 65 Satz 1 in ein Gebäude und bei der Erneuerung eines Zentralgerätes oder eines Luftkanalsystems einer solchen Anlage muss diese Anlage mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlage höher ist als 9 Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Nutzfläche des Gebäudes."
- 27.
- In § 68 Satz 3 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09" durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10" ersetzt.
- 28.
- § 74 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Der Betreiber einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu lassen."
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Nettogrundfläche" durch die Angabe „Nutzfläche" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach § 56 Absatz 2 ausgestattet ist oder".
- d)
- Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient."
- 29.
- § 75 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage" durch die Angabe „einer Klimaanlage, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder einer Lüftungsanlage" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen."
- c)
- Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Soweit eine Überprüfung einer Anlage nach Absatz 1 nach der Verordnung (EU) 2024/573 erfolgt ist, sind diese Überprüfungen in der Inspektion nach Absatz 2 nicht mehr durchzuführen. Die Ergebnisse der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/573 sind zu übernehmen."
- 30.
- § 76 wird durch den folgenden § 76 ersetzt:
„§ 76 Zeitpunkt der Inspektion(1) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr 70 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr 70 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist erstmals im fünften Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist eine Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 12 Kilowatt, die am 1. Oktober 2023 mehr als zehn Jahre alt war, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 erstmals einer Inspektion zu unterziehen. Abweichend von Satz 2 sind die am 1. Januar 2027 mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Lüftungsanlagen innerhalb von sechs Jahren, die über zwölf Jahre alten Lüftungsanlagen innerhalb von vier Jahren und die über 20 Jahre alten Lüftungsanlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Januar 2027 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.(2) Nach der erstmaligen Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt ist die Anlage wiederkehrend alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Nach der erstmaligen Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr 70 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist die Anlage wiederkehrend alle fünf Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Wenn an der Klimaanlage, der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder der Lüftungsanlage nach der erstmaligen Inspektion oder nach einer wiederkehrenden Inspektion keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühl- oder Lüftungsbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss die Prüfung der Anlagendimensionierung oder des Betriebs bei anderen Temperaturen nicht wiederholt werden." - 31.
- § 79 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Der Energieausweis dient der Information oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, dem Nachweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes und soll eine Beurteilung und einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung oder auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist dabei zulässig, in dem Energieausweis sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben."
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Energieausweis muss einfach und verständlich sein. Er ist digital in einem maschinenlesbaren Format auszustellen. Auf Verlangen des Bauherrn oder des Eigentümers ist der Energieausweis auch in Papierform auszustellen." - c)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient, und auf ein kleines Gebäude."
- 32.
- Die §§ 80 bis 83 werden durch die folgenden §§ 80 bis 83 ersetzt:
„§ 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen(1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes nach § 81 auszustellen. Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt wird. Die Sätze 1 und 2 sind für den Bauherrn entsprechend anzuwenden, wenn der Eigentümer nicht zugleich Bauherr des Gebäudes ist. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt oder wird ein Wohngebäude durch Änderungen zu einem Nichtwohngebäude, ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.(3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen werden oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast oder ein solcher Miet-, Pacht oder Leasingvertrag verlängert werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 ist für ein Nichtwohngebäude ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 auszustellen.(4) Im Fall eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen. Der Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist spätestens dann unverzüglich vorzulegen, wenn der potenzielle Käufer zur Vorlage auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben.(5) Im Fall einer Vermietung, Verpachtung oder eines Leasings oder einer Verlängerung eines solchen Vertrages im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist für den Vermieter, den Verpächter, den Leasinggeber oder den Immobilienmakler Absatz 4 entsprechend anzuwenden.(6) Für ein bestehendes Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 auszustellen, sofern nicht bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt. Weist das Nichtwohngebäude nach Satz 1 starken Publikumsverkehr auf, ist der ausgestellte Energieausweis an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird ein bestehendes Nichtwohngebäude, das sich nicht im Eigentum der öffentlichen Hand befindet, behördlich genutzt und weist die genutzte Fläche starken Publikumsverkehr auf, trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 2 ist es ausreichend, von einem Energieausweis nur einen Auszug nach dem Muster nach § 85 Absatz 3 auszuhängen.(7) Der Eigentümer eines Nichtwohngebäudes mit starkem Publikumsverkehr, das nicht behördlich genutzt wird, hat einen Energieausweis an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald und solange für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.(8) Wenn ein Energieausweis nach Absatz 6 oder 7 auszuhängen ist, kann der Energieausweis ohne die Empfehlungen nach § 84 ausgehängt werden.
§ 81 Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung(1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 beziehungsweise nach den §§ 18 und 19 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen des § 31 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 31 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind.(2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 38 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
§ 82 Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs(1) Wird für ein Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient, ein Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind die Gesamtenergieeffizienz sowie der Endenergieverbrauch und der Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berechnen. Der Endenergieverbrauch ist nach Energieträgern differenziert jährlich über einen Zeitraum von zwei Jahren zu erfassen. Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.(2) Der Endenergieverbrauch ist für die Heizung und die Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche anzugeben. Brennstoffe sind mit ihrem Brennwert zu berücksichtigen. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in einem Gebäude nach Absatz 1 der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch pauschal um 16 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche zu erhöhen. Sofern keine erfassten Verbrauchsdaten vorliegen, ist im Fall der Kühlung von Raumluft in einem Wohngebäude der ermittelte Endenergieverbrauch für Strom pauschal um 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlter Nutzfläche zu erhöhen. Ist die Nutzfläche nicht bekannt, kann sie bei einem Gebäude nach Absatz 1 mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Gebäuden nach Absatz 1 mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden.(3) Der erfasste Endenergieverbrauch ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Er ist durch eine angemessene Berücksichtigung des Verhaltens der Nutzenden einschließlich längerer Leerstände auf die Nutzungsrandbedingungen für Wohngebäude nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 5 zu normalisieren.(4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die folgenden Verbrauchsdaten zu verwenden:- 1.
- Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für das gesamte Gebäude,
- 2.
- andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
- 3.
- eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2.
(5) Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des nach Energieträgern differenzierten Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach § 22 berechnet. Für die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ist ein nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren zu nutzen. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Erstellung des Energieausweises das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt gemachte Verfahren angewendet wird.
§ 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten(1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die nach § 81 in Verbindung mit den §§ 20 bis 33 und 38 oder nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 die Grundlage für die Ausstellung des Energieausweises sind, selbst oder verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des Gebäudes bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten Daten richtig sind. Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen.(2) Wird ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 Absatz 1 ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die nach den §§ 15 und 16 beziehungsweise nach den §§ 18 und 19 oder nach § 38 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.(3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen und bei der Ausstellung des Energieausweises nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen." - 33.
- § 84 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Der Aussteller, der für ein bestehendes Gebäude einen Energieausweis ausstellt, hat im Energieausweis Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für die kostenoptimale oder kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und die Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen sowie die Verbesserung der Raumklimaqualität des Gebäudes zu geben, es sei denn, die fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind oder die Gesamtenergieeffizienzklasse der Klasse A entspricht. Für die Empfehlungen gelten folgende Grundsätze:
- 1.
- sie müssen eine Schätzung der Energieeinsparungen und der Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen enthalten,
- 2.
- sie umfassen eine Beurteilung,
- a)
- ob die Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Warmwasserbereitungsanlagen so angepasst werden können, dass sie mit effizienteren Temperatureinstellungen betrieben werden können einschließlich der erforderlichen Auslegung der Wärmeleistung und der Anforderungen an Temperatur und Durchfluss und
- b)
- der verbleibenden Lebensdauer einer Heizungs- oder Klimaanlage und können mögliche Alternativen für den Austausch der Heizungsanlage oder Klimaanlage unter Berücksichtigung der lokalen und systembezogenen Gegebenheiten enthalten."
- 34.
- Die §§ 85 bis 87 werden durch die folgenden §§ 85 bis 87 ersetzt:
„§ 85 Angaben im Energieausweis(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:- 1.
- Fassung des Gesetzes, auf dessen Grundlage der Energieausweis erstellt wird,
- 2.
- Energieausweis im Sinne des § 81 oder des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,
- 3.
- Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Ablaufdatum des Energieausweises,
- 4.
- Registriernummer,
- 5.
- die Anschrift des Gebäudes,
- 6.
- die Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
- 7.
- bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,
- 8.
- bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
- 9.
- Energieeffizienzklasse nach § 86,
- 10.
- die berechnete Primärenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche,
- 11.
- die berechnete Endenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche,
- 12.
- das Baujahr des Gebäudes,
- 13.
- das Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation,
- 14.
- Anteil der am Standort erzeugten erneuerbaren Energie an der Endenergie in Prozent unter Standardnutzungs- und Standardrandbedingungen,
- 15.
- bei einem Gebäude mit Wohnraum: Anzahl der Wohnungen und Nutzfläche; dabei ist darauf hinzuweisen, wenn die Ermittlung der Nutzfläche anhand der Wohnfläche nach § 82 Absatz 2 Satz 4 erfolgt,
- 16.
- die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr, 17. die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen nach dem Bericht nach § 88b, ausgewiesen als Gesamtsumme der betrachteten Lebenszyklusphasen von der Herstellung bis zum Rückbau des Gebäudes (Lebenszyklusphasen A bis C)
- a)
- ab dem 1. Januar 2028 für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 Quadratmetern,
- b)
- ab dem 1. Januar 2030 für neu zu errichtende Gebäude,
- 18.
- bei einem Nichtwohngebäude: Nutzfläche,
- 19.
- wesentliche Energieträger für Heizung beziehungsweise Warmwasser,
- 20.
- die Art der Lüftung und, falls vorhanden, die Art der Kühlung,
- 21.
- ob inspektionspflichtige Anlagen im Sinne des § 74 Absatz 1 vorhanden sind,
- 22.
- der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
- 23.
- die berechnete Primärenergie in Megawattstunden und die berechnete jährliche Endenergie in Megawattstunden,
- 24.
- Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Megawattstunden, Hauptenergieträger und Art der erneuerbaren Energiequelle,
- 25.
- die berechnete Nutzenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche,
- 26.
- Ja- oder Nein-Angabe, ob das Gebäude in der Lage ist, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen,
- 27.
- wenn ein Wärmeverteilungssystem innerhalb des Gebäudes vorhanden ist, Ja- oder Nein-Angabe darüber, ob dieses System in der Lage ist, mit niedrigen oder effizienten Temperaturen betrieben zu werden,
- 28.
- bei einem Nichtwohngebäude: der Verhältniswert des errechneten Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes,
- 29.
- bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes,
- 30.
- Modernisierungsempfehlungen nach § 84 und
- 31.
- das für die Energieberechnung verwendete Verfahren:
- a)
- Verfahren nach den §§ 20, 21, 31 oder § 32,
- b)
- Vereinfachung nach § 38 Absatz 4.
(2) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 1 Nummer 16 und § 84 zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden.(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Muster, nach denen Energieausweise auszustellen sind und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
§ 86 Energieeffizienzklassen(1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben.(2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf.(3) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Nichtwohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 10a anzugeben. In die Effizienzklasse A dürfen nur Nichtwohngebäude eingestuft werden, die keine Emissionen aus der Nutzung fossiler Energie am Standort des Gebäudes verursachen (Nullemissionsgebäude).(4) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10a ergeben sich unmittelbar aus dem Verhältniswert des errechneten Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes. Für die Bestimmung des Wertes nach Satz 1 ist bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes abweichend von Anlage 2 Nummer 4.1 immer der Primärenergiefaktor von 0,7 zu verwenden.
§ 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:- 1.
- ob der Energieausweis nach § 81 oder § 82 ausgestellt wurde,
- 2.
- das Ausstellungsdatum des Energieausweises, der darin angegebene Jahres-Primärenergiebedarf in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche, die Energieeffizienzklasse, das Baujahr des Gebäudes und die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes."
- 35.
- Nach § 88 werden die folgenden §§ 88a bis 88c eingefügt:
„§ 88a Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung; Subdelegation(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Prüfungsordnung für die Qualifikationsprüfung Energieberatung nach § 88 Absatz 5 zu erlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.(2) Die Prüfungsordnung hat festzulegen:- 1.
- die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren zur Prüfung,
- 2.
- die Anforderungen an die prüfende Stelle,
- 3.
- das Prüfungsverfahren,
- 4.
- Art und Anzahl von Prüfungseinheiten sowie zeitlichen Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen,
- 5.
- die in der Prüfung durch den Prüfling nachzuweisenden Qualifikationen,
- 6.
- das Verfahren bei der Bewertung der Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie die Bewertungsmaßstäbe,
- 7.
- die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie bei Ordnungsverstößen,
- 8.
- die Wiederholung von Prüfungen oder von einzelnen Prüfungseinheiten und
- 9.
- die Erteilung der Prüfungszeugnisse.
§ 88b Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht(1) Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind zu ermitteln- 1.
- ab dem 1. Januar 2028 für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 Quadratmeter,
- 2.
- ab dem 1. Januar 2030 für neu zu errichtende Gebäude.
(2) Die Ermittlung nach Absatz 1 erfolgt nach den Regeln der Technik nach § 7 Absatz 5.(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind in einem Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus auszustellen. Der Bericht ist ein unselbständiger Teil, der der Ausstellung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen im Energieausweis nach § 85 Absatz 1 Nummer 17 dient.(4) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erstellt für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus nach Absatz 3 Satz 1 ein Muster und macht dieses im Bundesanzeiger bekannt.(5) Der ausgestellte Bericht ist dem Aussteller des Energieausweises in einem maschinenlesbaren elektronischen Format zu übermitteln.(6) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen macht die Anforderungen an das Datenaustauschformat für die Übermittlung nach Absatz 5 bekannt.
§ 88c Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus(1) Zur Ausstellung eines Berichts nach § 88b Absatz 3 ist nur eine Person berechtigt, die eine Fortbildung im Bereich der angewandten Ökobilanz für Gebäude erfolgreich abgeschlossen hat und die- 1.
- nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist,
- 2.
- nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder bauvorlageberechtigt ist oder
- 3.
- nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Erstellung eines Berichts zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus berechtigt ist.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Fortbildung soll den Aussteller eines Berichts zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus eines neuen Gebäudes in die Lage versetzen, die Regeln der Technik nach § 7 Absatz 5 zu beachten und die Vorschriften der DIN SPEC 91606: 2026-07 sachgemäß anzuwenden. Die Fortbildung soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln:- 1.
- Klimaschutzziele sowie Klimawirkungen von Gebäuden,
- 2.
- rechtliche und normative Grundlagen der Ökobilanzierung,
- 3.
- Kenntnis und Interpretation der Datengrundlage und Indikatoren für die Ökobilanzierung,
- 4.
- Bilanzierungsmethodik der Ökobilanzierung und Massenermittlung der zu bilanzierenden Bauprodukte,
- 5.
- Berechnungsschritte zur Ökobilanzierung,
- 6.
- Software-Anwendung für die Ökobilanzierung und
- 7.
- Optimierung und Nachweisführung der Ökobilanz eines Gebäudes.
- 36.
- In § 90 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „DIN EN 14785: 2006-09" durch die Angabe „DIN EN 16510-2-6: 2023-02" ersetzt.
- 37.
- § 96 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Kommt bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Gebäudes § 22 Absatz 2 oder 3 zur Anwendung, muss sich der Eigentümer vom Lieferanten bei Vertragsabschluss bescheinigen lassen, dass
- 1.
- die vereinbarte Biomethanlieferung die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllt oder
- 2.
- die vereinbarte Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 3 erfüllt.
- 38.
- § 98 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- in den Fällen des § 78 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder der Lüftungsanlage,".
- b)
- Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- die Art des Energieausweises: Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung oder Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs und".
- 39.
- § 99 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:„(1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen, über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen oder über Lüftungsanlagen nach § 78 und Energieausweise nach § 79 nach Maßgabe der folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle.(2) Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten Inspektionsberichte erfassen. Die Stichprobenkontrolle von Energieausweisen, die nach dem 1. Januar 2027 bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 ausgestellt werden und auf die die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, kann nach dem 31. Juli 2027 durchgeführt werden.(3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle Registriernummern und dort vorliegende Angaben nach § 98 Absatz 1 zu neu ausgestellten Energieausweisen und Inspektionsberichten über im jeweiligen Land belegene Gebäude und Klimaanlagen, kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen und Lüftungsanlagen verarbeiten, soweit dies für die Vorbereitung der Durchführung der Stichprobenkontrollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss der Stichprobenkontrolle hat die Kontrollstelle die Daten nach Satz 1 jedenfalls im Einzelfall unverzüglich zu löschen. Kommt es auf Grund der Stichprobenkontrolle zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Ausweisaussteller nach § 108 Absatz 1 Nummer 21, 23 oder 26 oder gegen die inspizierende Person nach § 108 Absatz 1 Nummer 17 oder 26, so sind abweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1, soweit diese im Rahmen des Bußgeldverfahrens erforderlich sind, erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss unverzüglich zu löschen."
- b)
- In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21" durch die Angabe „§ 108 Absatz 1 Nummer 21, 23 oder 26" ersetzt.
- c)
- Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:„(8) Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über Klimaanlagen, über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen oder über Lüftungsanlagen entsprechend anzuwenden."
- 40.
- § 100 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- Art des Energieausweises: Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung oder Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs,".
- b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen, über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen und über Lüftungsanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
- 1.
- Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, der inspizierten kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder der inspizierten Lüftungsanlage,
- 2.
- Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und
- 3.
- Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer."
- 41.
- § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
- „1.
- von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 befreien, wenn
- a)
- ein Wohngebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet oder
- b)
- ein Nichtwohngebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet oder
- 2.
- von den Anforderungen des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 befreien, wenn
- a)
- ein Wohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Jahres-Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet oder
- b)
- ein Nichtwohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Jahres-Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet."
- 42.
- Die Überschrift zu Teil 8 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Teil 8 Besondere Gebäude, Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang". - 43.
- § 106 wird durch den folgenden § 106 ersetzt:
„§ 106 Solarenergie in Gebäuden(1) Ein zu errichtendes Gebäude ist so zu konzipieren, dass sein Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die kosteneffiziente Installation von Solartechnologien nach Maßgabe von Absatz 2 zu ermöglichen.(2) Eine Solarenergieanlage ist zu errichten- 1.
- ab dem 1. Januar 2027 auf einem zu errichtenden öffentlichen Nichtwohngebäude und auf einem neuen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern,
- 2.
- ab dem 1. Januar 2028
- a)
- auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 2.000 Quadratmetern,
- b)
- auf einem bestehenden Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 500 Quadratmetern, wenn Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt und unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden,
- 3.
- ab dem 1. Januar 2029 auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 750 Quadratmetern,
- 4.
- ab dem 1. Januar 2030
- a)
- auf einem neuen Wohngebäude,
- b)
- auf einem neuen überdachten Parkplatz, der physisch an ein Gebäude angrenzt,
- 5.
- ab dem 1. Januar 2031 auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn für das Gebäude Maßnahmen nach § 40 Absatz 1 zu ergreifen sind.(4) Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Errichtung von Solarenergieanlagen stellen. Satz 1 findet keine Anwendung auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient." - 44.
- § 108 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Gesamtenergieeffizienz einen dort genannten Wert nicht überschreitet,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden zu den Nummern 5 bis 10 und in Nummer 10 wird die Angabe „§ 60a Absatz 5 Satz 2" durch die Angabe „§ 60a Absatz 4 Satz 2" ersetzt.
- cc)
- Die bisherigen Nummern 10 bis 25 werden zu den Nummern 11 bis 26.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 12 bis 14" durch die Angabe „Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 13 bis 15" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 15 bis 22" durch die Angabe „Absatzes 1 Nummer 16 bis 23" ersetzt.
- 45.
- § 112 wird durch den folgenden § 112 ersetzt:
„§ 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise(1) Wurde nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis nach § 80 Absatz 1, 2 oder 3 für ein Gebäude ausgestellt, auf das dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist in der Kopfzeile zumindest der ersten Seite des Energieausweises in geeigneter Form die angewandte Fassung der für den Energieausweis maßgeblichen Rechtsvorschrift anzugeben.(2) Wurde nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis nach § 80 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Fassung für ein Gebäude ausgestellt, sind die Vorschriften der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1419) in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 geltenden Fassung bis zum 1. Mai 2021 weiter anzuwenden.(3) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, der vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt wurde, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Angaben enthält:- 1.
- die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis nach § 81 in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung oder Energieverbrauchsausweis nach § 82 in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung,
- 2.
- den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
- 3.
- die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
- 4.
- bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und
- 5.
- bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
(4) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Energiebedarfsausweis oder bei einem Energieverbrauchsausweis, der vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt wurden, als Pflichtangabe nach Absatz 3 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen." - 46.
- § 113 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
- 47.
- § 114 wird gestrichen.
- 48.
- Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
| Nr. | Bauteile/Systeme | Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) | |
| Eigenschaft (zu den Nummern 1.1 bis 4) | | ||
| 1.1 | Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,28 W/(m²·K) |
| 1.2 | Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,35 W/(m²·K) |
| 1.3 | Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,20 W/(m²·K) |
| 1.4 | Fenster, Fenstertüren | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,3 W/(m²·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,60 | ||
| 1.5 | Dachflächenfenster, Glasdächer und Lichtbänder | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,4 W/(m²·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,60 | ||
| 1.6 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,7 W/(m²·K) |
| Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung | g = 0,64 | ||
| 1.7 | Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,8 W/(m²·K) |
| 2 | Bauteile nach den Nummern 1.1 bis 1.7 | Wärmebrückenzuschlag | ΔUWB = 0,05 W/(m²·K) |
| 3 | Solare Wärmegewinne über opake Bauteile | wie das zu errichtende Gebäude | |
| 4 | Gebäudedichtheit | Bemessungswert | Kategorie I nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 Tabelle 8 |
| 5 | Sonnenschutzvorrichtung | keine Sonnenschutzvorrichtung | |
| 6 | Heizungsanlage | • Wärmeerzeugung über technologieneutralen Referenz- wärmeerzeuger (gerechnet wie DIN/TS 18599-5: 2025-10 Abschnitt 6.5.9), Medium Warmwasser, niedrige Tempera- tur, Dämmklasse 1 / 2, Gesamt-Primärenergiefaktor - bis 31.12.2029 fp,tot = 0,75 - ab 1.1.2030 fp,tot = 0,70 Aufstellung: - Gebäude bis zu 500 m² Nutzfläche innerhalb der thermi- schen Hülle - Gebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche außerhalb der thermischen Hülle • Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsys- tem, Verteilleitungen wie Aufstellung Wärmeerzeuger, Steig- und Anbindeleitungen innerhalb der wärmeüber- tragenden Umfassungsfläche, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Pumpe mit EEI = 0,23, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, keine Überströmventile/hydrauli- sche Weichen, für den Referenzfall sind die Rohrlei- tungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß den Standardwerten nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 Netztyp IIa zu ermitteln. • Wärmeübergabe mit freien Heizflächen (ohne Gebläse) (Anordnung vor Außenwand opak), ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, P-Regler nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabelle 11 ab 1988, zertifiziert | |
| 7 | Anlage zur Warmwasserbereitung | • zentrale Warmwasserbereitung • gemeinsame Wärmeerzeugung mit Heizungsanlage nach Nummer 6 • indirekt beheizter Speicher nach DIN/TS 18599-8: 2025-10, Aufstellung mit Wärmeerzeuger, separate Umwälzpumpe vorhanden, Pumpe mit Zirkulation, Zirkulationspumpe ge- regelt und auf Bedarf ausgelegt • Verteilsystem mit Zirkulation, Verteilleitung wie Aufstellung Warmwasserspeicher, Steig- und Anbindeleitungen inner- halb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, Stan- dard-Leitungslängen nach DIN/TS 18599-8: 20258-10 Netztyp I | |
| 8 | Kühlung | keine Kühlung | |
| 9 | Lüftung | zentrale Abluftanlage mit Außenwandluftdurchlässen (ALD), nicht bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator • DIN/TS 18599-10: 2025-10: nutzungsbedingter Mindest- außenluftwechsel nNutz: 0,5 h-1 | |
| 10 | Gebäudeautomation | Klasse C nach DIN/TS 18599-11: 2025-10 | |
- Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
| Nr. | Bauteile/Systeme | Eigenschaft (zu den Nummern 1.1 bis 1.13) | Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) | |
| Raum- Solltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C | Raum- Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C | |||
| 1.1 | Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,28 W/(m²·K) | U = 0,35 W/(m²·K) |
| 1.2 | Vorhangfassade (siehe auch Nummer 1.14) | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,4 W/(m²·K) | U = 1,9 W/(m²·K) |
| Gesamtenergiedurchlass- grad der Verglasung | g = 0,48 | g = 0,60 | ||
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,72 | τv,D65,SNA = 0,78 | ||
| 1.3 | Wand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen (außer Abseitenwände nach Nummer 1.4) | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,35 W/(m²·K) | U = 0,35 W/(m²·K) |
| 1.4 | Dach (soweit nicht unter Nummer 1.5), oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,20 W/(m²·K) | U = 0,35 W/(m²·K) |
| 1.5 | Glasdächer | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,7 W/(m²·K) | UW = 2,7 W/(m²·K) |
| Gesamtenergiedurchlass- grad der Verglasung | g = 0,63 | g = 0,63 | ||
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,76 | τv,D65,SNA = 0,76 | ||
| 1.6 | Lichtbänder | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,4 W/(m²·K) | UW = 2,4 W/(m²·K) |
| Gesamtenergiedurchlass- grad der Verglasung | g = 0,55 | g = 0,55 | ||
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,48 | τv,D65,SNA = 0,48 | ||
| 1.7 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,7 W/(m²·K) | UW = 2,7 W/(m²·K) |
| Gesamtenergiedurchlass- grad der Verglasung | g = 0,64 | g = 0,64 | ||
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,59 | τ(tief19v,D65,SNA = 0,59 | ||
| 1.8 | Fenster, Fenstertüren (siehe auch Nummer 1.14) | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,3 W/(m²·K) | UW = 1,9 W/(m²·K) |
| Gesamtenergiedurchlass- grad der Verglasung | g = 0,60 | g = 0,60 | ||
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,78 | τv,D65,SNA = 0,78 | ||
| 1.9 | Dachflächenfenster (siehe auch Nummer 1.14) | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,4 W/(m²·K) | UW = 1,9 W/(m²·K) |
| Gesamtenergiedurchlass- grad der Verglasung | g = 0,60 | g = 0,60 | ||
| Lichttransmissionsgrad der Verglasung | τv,D65,SNA = 0,78 | τv,D65,SNA = 0,78 | ||
| 1.10 | Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume; Tore | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,8 W/(m²·K) | U = 2,9 W/(m²·K) |
| 1.11 | Bauteile in den Nummern 1.1 und 1.3 bis 1.10 | Wärmebrückenzuschla g | ΔUWB = 0,05 W/(m²·K) | ΔUWB = 0,1 W/(m²·K) |
| 1.12 | Gebäudedichtheit | Bemessungswert | Kategorie I nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 Tabelle 8 | |
| 1.13 | Tageslichtversorgung bei Sonnen- oder Blendschutz oder bei Sonnen- und Blendschutz | Tageslichtversorgungsfaktor CTL,Vers,SA nach DIN/TS 18599-4: 2025-10 | • kein Sonnen- oder Blendschutz vorhanden: 0,70 • Blendschutz vorhanden: 0,15 | |
| 1.14 | Sonnenschutzvorrichtung | Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebe- nenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes. Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen: • anstelle der Werte der Nummer 1.2: - Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,35 - Lichttransmissionsgrad der Verglasung τv,D65,SNA = 0,58 • anstelle der Werte der Nummern 1.8 und 1.9: - Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,35 - Lichttransmissionsgrad der Verglasung τv,D65,SNA = 0,62 | ||
| 2 | Solare Wärmegewinne über opake Bauteile | wie beim zu errichtenden Gebäude | ||
| 3.1 | Beleuchtungsart | direkt/indirekt mit LEDs in LED-Leuchten, Sonstige | ||
| 3.2 | Regelung der Beleuchtung | Automatische Beleuchtungssteuerung mit Präsenzkontrolle für Heizungsanlage oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von > 290 kW [> 70 kW] • Präsenzkontrolle: - in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21 und 33*: mit Präsenz- melder - im Übrigen: manuell • Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle: - in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22 bis 24, 31, 39 bis 42* Konstantlichtkontrolle gemäß DIN/TS 18599-4: 2025-10 Ab- schnitt 5.4.6 - in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 30, 33 und 38*: tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart „gedimmt, nicht aus- schaltend" gemäß DIN/TS 18599-4: 2025-10 Abschnitt 5.5.4 (einschließlich Konstantlichtkontrolle) - im Übrigen: manuell | ||
| 4.1 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) - Wärmeerzeuger | technologieneutraler Referenzwärmeerzeuger (gerechnet wie DIN/TS 18599-5: 2025-10 Abschnitt 6.5.9), Medium Warmwasser, niedrige Temperatur, Dämmklasse 1 / 2, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Gesamt-Primärenergiefaktor - bis 31.12.2029 fp,tot = 0,75 - ab 1.1.2030 fp,tot = 0,70 - Wärmeerzeuger in Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt ab 1.1.2028 fp,tot = 0,70 | ||
| 4.2 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) - Wärmeverteilung | • bei wasserführender Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage): Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Be- reich, innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitun- gen, Systemtemperatur 55/45 °C, ausschließlich statisch hydrau- lisch abgeglichen, Pumpe mit EEI = 0,23, Pumpe auf Bedarf aus- gelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb, keine Überström- ventile / hydraulische Weichen, für den Referenzfall sind die Rohr- leitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß den Stan- dardwerten nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 zu ermitteln. • bei zentralem RLT-Gerät: Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Pumpe mit EEI = 0,23, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen. | ||
| 4.3 | Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) - Wärmeübergabe | • bei wasserführender Heizung: freie Heizflächen (ohne Gebläse) an der Außenwand (bei An- ordnung vor Glasflächen mit Strahlungsschutz), ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, P-Regler nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabelle 11 (ab 1988, zertifiziert), keine Hilfsenergie • bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage): Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte | ||
| 4.4 | Heizung (Raumhöhen > 4 m) | • dezentrales Heizsystem: Wärmeerzeuger gemäß DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabelle 59: - dezentraler Warmlufterzeuger - nicht kondensierend - Leistung 25 bis 50 kW je Gerät - Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne Anpassung der Verbrennungsluftmenge) • Energieträger Biomethan • Wärmeübergabe gemäß DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabellen 11, 12, 19 und 22: - Luftheizung (direkter Warmlufterzeuger) ohne zusätzliche verti- kale Luftumwälzung, Auslass horizontal, Systemgebläse mit Radialventilator - Raumtemperaturregelung P-Regler nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabelle 11 (ab 1988, zertifiziert) | ||
| 5.1 | Warmwasser - zentrales System | • Wärmeerzeuger: gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Nr. 4.1 • Wärmespeicherung: indirekt beheizter Speicher, außerhalb der thermischen Hülle auf- gestellt nach DIN/TS 18599-8: 2025-10 Abschnitt 6.4.2 • Wärmeverteilung: Mit Zirkulation; für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen. | ||
| 5.2 | Warmwasser - dezentrales System | hydraulisch gesteuerter Elektro-Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 Meter Leitungslänge pro Gerät bei Gebäudezonen, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m²d) aufweisen | ||
| 6.1 | Raumlufttechnik - Abluftanlage | spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m³/s) | ||
| 6.2 | Raumlufttechnik - Zu- und Abluftanlage | • Luftvolumenstromregelung: Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 25, 26, 37, 39 und 42* eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung Kategorie IDA-C4, für alle übrigen Nutzungen IDA-C1 gemäß DIN/TS 18599-7: 2025-10 Abschnitt 5.8.1 auszulegen. • Spezifische Leistungsaufnahme: - Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m³/s) - Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m³/s) Erweiterte PSFP-Zuschläge nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Ab- schnitt 9.5.2.2 können für HEPA-Filter, Gasfilter sowie Wärmerückfüh- rungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053: 2007-11 angerechnet werden. • Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager: - Temperaturänderungsgrad ηt,comp = 0,73 - Zulufttemperatur 18 °C - Druckverhältniszahl fP = 0,4 • Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes • kein Qualitätssicherungsverfahren • bei Kühlfunktion: Auslegung für 6/12 °C, keine indirekte Verduns- tungskühlung | ||
| 6.3 | Raumlufttechnik - Luftbefeuchtung | Für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen. | ||
| 6.4 | Raumlufttechnik - Nur-Luft-Klimaanlagen | • als kühllastgeregeltes Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt: - Druckverhältniszahl: fP = 0,4, konstanter Vordruck • Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes | ||
| 7 | Raumkühlung | • Kältesystem: - Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät - Kaltwassertemperatur 14/18 °C • Kaltwasserkreis Raumkühlung: - Überströmung 10 % - spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 30 Wel/kWKälte - hydraulisch abgeglichen, - geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt, - saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN/TS 18599-7: 2025-10, Anhang D | ||
| 8 | Kälteerzeugung | • Erzeuger: Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R290, außenluft- gekühlt, kein Speicher, Baualterfaktor fc,B = 1,0, Freikühlfaktor fFC = 1,0 • Kaltwassertemperatur: - bei mehr als 5.000 m² mittels Raumkühlung konditionierter Nutz- fläche, für diesen Konditionierungsanteil 14/18 °C - im Übrigen: 6/12 °C • Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung: - Überströmung 30 % - spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 20 Wel/kWKälte - hydraulisch abgeglichen, - ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt, - saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN/TS 18599-7: 2025-10, Anhang D, - Verteilung außerhalb der konditionierten Zone • Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8, 10, 16, 18 bis 20 und 33* nur zu 50 % angerechnet wer- den. | ||
| 9 | Gebäudeautomation | Klasse C nach DIN/TS 18599-11: 2025-10 | ||
| * Nutzungen nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7." | ||||
- 49.
- In Anlage 3 wird die Angabe
„Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen.
Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden."
durch die Angabe
„Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen.
Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-03 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2020-11 anzuwenden."
ersetzt. - 50.
- Die Anlagen 4 und 5 werden durch die folgende Anlage 4 ersetzt:
„Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Primärenergiefaktoren
| Nr. | Kategorie | Energieträger | Primärenergiefaktoren |
| 1 | Fossile Brennstoffe | Heizöl | 1,1 |
| 2 | Erdgas | 1,1 | |
| 3 | Flüssiggas | 1,1 | |
| 4 | Steinkohle | 1,1 | |
| 5 | Braunkohle | 1,2 | |
| 6 | Biogene Brennstoffe | Biogas | 0,7 |
| 7 | Biomethan | 0,7 | |
| 8 | Biogenes Flüssiggas | 0,7 | |
| 9 | Bioöl | 0,7 | |
| 10 | Holz/feste Biomasse | 0,7 | |
| 11 | Synthetische Brennstoffe | Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate | 0,7 |
| 12 | Synthetisches Heizöl | 0,7 | |
| 13 | Strom | netzbezogen | 1,5 |
| 14 | gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft) | 0,0 | |
| 15 | Wärme, Kälte | Fernwärme | 0,7 |
| 16 | Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme | 0,0 | |
| 17 | Erdkälte, Umgebungskälte | 0,0 | |
| 18 | Abwärme | 0,0 | |
| 19 | Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah | nach der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode | |
| 20 | Stoffe, die thermisch behandelt oder entsorgt werden müssen (Abfall, Klärschlamm, Deponiegas, Grubengas) | 0,0". | |
- 51.
- Anlage 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Spaltenüberschrift der vierten Spalte wird die Angabe „Nutzenergiebedarf Warmwasser*" durch die Angabe „Nutzenergiebedarf Warmwasser*" ersetzt.
- b)
- In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Nettogrundfläche" durch die Angabe „Nutzfläche" ersetzt.
- *
- Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nutzfläche des Gebäudes; der monatliche Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser ist nach DIN/TS 18599-8: 2025-10 Abschnitt 6.1 zu berechnen.
- 52.
- Anlage 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3a wird die Angabe „3a 4)" durch die Angabe „3a 4)" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3b wird die Angabe „3b 4)" durch die Angabe „3b 4)" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3c wird die Angabe „3c 3,4)" durch die Angabe „3c 3,4)" ersetzt.
- 4)
- Sonderverglasungen im Sinne der Nummern 3a, 3b und 3c sind
- -
- Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R = 40 dB nach DIN EN ISO 717-1: 2021-05 oder einer vergleichbaren Anforderung,
- -
- Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln der Technik oder
- -
- Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13: 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung.
- 53.
- Anlage 9 wird durch die folgende Anlage 9 ersetzt:
„Anlage 9 (zu § 85 Absatz 2) Umrechnung in Treibhausgasemissionen
1. Angabe in Energieausweisen auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81
Die mit dem Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe nach § 85 Absatz 1 Nummer 16 jeweils bezogen auf den Quadratmeter wie folgt:- a)
- Die Treibhausgasemissionen berechnen sich bei fossilen Brennstoffen, bei Biomasse, bei Strom und bei Abwärme aus dem Produkt des nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerts des Gebäudes bezüglich des betreffenden Energieträgers und dem auf die eingesetzte Energiemenge bezogenen Emissionsfaktor nach Nummer 3. Der Emissionsfaktor für „gebäudenahe Erzeugung" bei gasförmiger und flüssiger Biomasse darf dabei nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
- b)
- Wird Wärme aus einer gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezogen, ist der Emissionsfaktor mit einem Verfahren, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 zu bestimmen und jeweils mit dem nach § 20 oder § 21 ermittelten, durch die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gedeckten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
- c)
- Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Wärmenetzes einen Emissionsfaktor mit einem Verfahren, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 ermittelt und veröffentlicht, ist dieser Emissionsfaktor zu verwenden und mit dem nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
- d)
- Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Versorgungsnetzes keinen Emissionsfaktor ermittelt und veröffentlicht, ist der auf die für die Fernwärme oder -kälte eingesetzten Brennstoffe bezogene Emissionsfaktor nach Nummer 3 zu verwenden und mit dem nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
- e)
- Bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Buchstabe c sind die Vorkettenemissionen der einzelnen Energieträger und die Netzverluste zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens aber von 40 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilowattstunde, auf den ohne Berücksichtigung der Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor angewendet werden.
- f)
- Falls der Wärme-, Kälte- und Strombedarf des Gebäudes aus unterschiedlichen Brennstoffen und Energieträgern gedeckt wird, so ist die Gesamttreibhausgasemission als die Summe der nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerte des Gebäudes bezüglich der einzelnen Brennstoffe und Energieträger, jeweils multipliziert mit den betreffenden Emissionsfaktoren, zu ermitteln.
Die mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen nach § 85 Absatz 1 Nummer 16 berechnen sich aus der Summe der nach Energieträgern differenzierten nach § 82 Absatz 1, 2 und 5 normalisierten jährlichen Energieverbrauchswerte, jeweils multipliziert mit den entsprechenden Emissionsfaktoren nach Nummer 3, bezogen auf den Quadratmeter.
3. Emissionsfaktoren
| Nummer | Kategorie | Energieträger | Emissionsfaktor [g CO2-Äquivalent pro kWh] |
| 1 | Fossile Brennstoffe | Heizöl | 310 |
| 2 | Erdgas | 240 | |
| 3 | Flüssiggas | 270 | |
| 4 | Steinkohle | 400 | |
| 5 | Braunkohle | 430 | |
| 6 | Biogene Brennstoffe | Biogas | 80 |
| 7 | Biogas, gebäudenah erzeugt | 70 | |
| 8 | Biomethan | 80 | |
| 9 | Biogenes Flüssiggas | 80 | |
| 10 | Bioöl | 80 | |
| 11 | Bioöl, gebäudenah erzeugt | 70 | |
| 12 | Holz/feste Biomasse | 20 | |
| 13 | Synthetische Brennstoffe | Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate | 80 |
| 14 | synthetisches Heizöl | 80 | |
| 15 | Strom | netzbezogen | 100 |
| 16 | gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft) | 0 | |
| 17 | Wärme, Kälte | Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme | 0 |
| 18 | Erdkälte, Umgebungskälte | 0 | |
| 19 | Abwärme aus Prozessen | 10 | |
| 20 | Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah | nach der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode | |
| 21 | Wärme aus der Verbrennung von Stoffen, die thermisch behandelt oder entsorgt werden müssen (Abfall, Klärschlamm, Deponiegas, Grubengas) | 20 | |
| 22 | Nah-/Fernwärme aus KWK mit Deckungsanteil der KWK an der Wärmeerzeugung von mindestens 70 Prozent | Brennstoff: Stein-/Braunkohle | 300 |
| 23 | gasförmige und flüssige Brennstoffe | 180 | |
| 24 | erneuerbarer Brennstoff | 40 | |
| 25 | Nah-/Fernwärme aus Heizwerken | Brennstoff: Stein-/Braunkohle | 400 |
| 26 | gasförmige und flüssige Brennstoffe | 300 | |
| 27 | erneuerbarer Brennstoff | 60". |
- 54.
- Anlage 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 10 (zu § 86 Absatz 1) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden". - b)
- In der Tabelle wird in der Spaltenüberschrift der zweiten Spalte die Angabe „Gebäudenutzfläche" durch die Angabe „Gebäudenutzfläche nach DIN/TS 18599: 2025-10, die beheizt oder gekühlt wird," ersetzt.
- 55.
- Nach Anlage 10 wird die folgende Anlage 10a eingefügt:
„Anlage 10a (zu § 86 Absatz 3) Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden
| Energieeffizienzklasse | Primärenergiereferenzfaktor |
| A | ≤ 1,0 |
| B | > 1,0 |
| C | > 1,48 |
| D | > 1,97 |
| E | > 2,46 |
| F | > 2,95 |
| G | > 3,5". |
- 56.
- Anlage 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b wird die Angabe „DIN V 18599 oder DIN V 4108-6" durch die Angabe „DIN/TS 18599: 2025-10" und die Angabe „DIN 4108-2" durch die Angabe „DIN 4108-2: 2013-02" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe c wird die Angabe „DIN V 18599 oder DIN V 4701-10" durch die Angabe „DIN/TS 18599: 2025-10" ersetzt.
- cc)
- In Buchstabe d wird die Angabe „DIN V 18599 oder DIN V 4701-10" durch die Angabe „DIN/TS 18599: 2025-10" ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe c wird die Angabe „technischen Prozessschritten nach DIN V 18599-5 und DIN V 18599-8, Beurteilung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach DIN V 18599-9" durch die Angabe „technischen Prozessschritten nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 und DIN/TS 18599-8: 2025-10, Beurteilung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach DIN/TS 18599-9: 2025-10" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe d wird die Angabe „der Berechnungen nach DIN V 18599-2, DIN V 18599-3 und DIN V 18599-7" durch die Angabe „der Berechnungen nach DIN/TS 18599-2: 2025-10, DIN/TS 18599-3: 2025-10 und DIN/TS 18599-7: 2025-10" ersetzt.
- cc)
- In Buchstabe e wird die Angabe „DIN V 18599-4" durch die Angabe „DIN/TS 18599-4: 2025-10" ersetzt.
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