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§ 3 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)
Artikel 1 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Geltung ab 02.09.2026; FNA: 2125-5-7-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 02.09.2026; FNA: 2125-5-7-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Versuchsgenehmigung
1Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, kann die zuständige Stelle zu Versuchszwecken zulassen, dass bei der Herstellung eines Erzeugnisses sowie eines Getränkes im Sinne des § 26 Absatz 2 des Weingesetzes
- 1.
- ein nicht zugelassenes önologisches Verfahren eingesetzt wird oder
- 2.
- bestimmte Vorschriften des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unberücksichtigt bleiben.
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